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  • 07.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112290

    Amtsgericht Aachen: Urteil vom 07.09.2004 – 10 C 665/03

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Aachen
    10 C 665/03
    Tenor:
    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. 8. 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestand.
    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist nur zum Teil begründet.
    Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB die Minderung des von ihm für den bei diesem erworbenen, unfallbeschädigten Opel Astra Cabrio gezahlten Kaufpreises um 500 € verlangen.
    Denn der fragliche PKW wies im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 BGB auf. Ihm fehlte unstreitig die Klimaanlage, welche der Beklagte noch in seiner Werbung im Internet bei XY als Fahrzeugeigenschaft bezeichnet und damit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des Satzes 1 dieser Norm gemacht hatte. Der Beklagte hat es nicht zu beweisen vermocht, dass die unstreitig falsche Angabe in der Werbung noch vor dem Vertragsabschluß i. S. von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine entsprechende Erklärung des bei ihm angestellten Zeugen C berichtigt worden ist (vgl. zur Beweislast Faust in: Bamberger/Roth, BGB, Stand April 2004, § 434 Rn. 118; zur Berichtigung ebenda Rn. 86).
    Zwar hat der vorgenannte Zeuge C bekundet, dass der Kläger selbst den fraglichen Astra sorgfältig betrachtet und hierbei das Fehlen der Klimaanlage bemerkt habe. Daraufhin habe man sich auf den im Vergleich zum Internet-Angebot deutlich reduzierten Kaufpreis von 6.800 € geeinigt.
    Demgegenüber hat allerdings der im Sinne der Waffengleichheit nach § 141 ZPO angehörte Kläger erklärt, ihm sei das Fehlen der Klimaanlage weder bekannt gewesen noch habe der Zeuge C ihn hierauf hingewiesen. Als Kaufpreis habe man 7.800 € vereinbart. Die weiteren Zeugen konnten zu diesem Aspekt keine Angaben machen.
    Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen C spricht die mit "Rechnung" überschriebene Vertragsurkunde vom 15. 2. 2003 = Bl. 13 d. A. Hierin wird ein Kaufpreis von 6.800 € festgeschrieben und, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, von dem mit der Bezahlung beauftragten Zeugen U gegengezeichnet.
    Allerdings enthält dieselbe Vertragsurkunde, was eher für die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht, keinerlei Hinweis auf die von der Internet-Werbung abweichende Fahrzeugbeschaffenheit.
    Insgesamt vermag das Gericht zu keinem sicheren Schluss zu gelangen, welche Aussage der Wahrheit entspricht. Deshalb ist der Beklagte bezüglich seines Vortrages einer Richtigstellung der falschen Angaben im Internet beweisfällig geblieben.
    Allerdings geht das Gericht des weiteren von einem Kaufpreis von 6.800 € aus, da es dem Kläger nicht gelungen ist, die entsprechende, durch den Inhalt der Vertragsurkunde begründete tatsächliche Vermutung zu entkräften. Auch insoweit vermag das Gericht zu keinem sicheren Schluss zu gelangen, ob es den den Klägervortrag stützenden Aussagen der Zeugen S2. U und V oder der den Beklagtenvortrag stützenden Bekundung des Zeugen C folgen soll.
    Angesichts eines Kaufpreises von 6.800 € schätzt das Gericht den durch die fehlende Klimaanlage begründeten Minderungsbetrag gemäß § 441 Abs. 3 Satz 2 BGB auf keinesfalls mehr als 500 €.
    Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 286, 288, 280 BGB.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
    Streitwert: 1.000 €.

    RechtsgebieteAutokauf, SachmängelhaftungVorschriften§§ 434, 437, 441 BGB