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  • 05.07.2002 · IWW-Abrufnummer 020784

    Landgericht Köln: Urteil vom 10.01.2002 – 15 O 237/01

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verkündet am: 10.01.2002
    15 O 237/01

    LANDGERICHT KÖLN

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit

    XXX

    hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ehrenstein, den Richter am Landgericht Röttenbacher und den Richter Pfennings

    für Recht erkannt:

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.524,98 ? nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.05.2001 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW, Typ ... touring, amtl. Kennzeichen ... Fahrz.-Ident.-Nr. WGAH51030GB60066.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.900,- Euro.

    Tatbestand:

    Der Kläger nimmt den beklagten Gebrauchtwagenhändler auf bzw. aus Wandlung des Kaufs eines knapp 8 Jahren alten ... in Anspruch, der bei Übergabe 200.000 km Laufleistung hatte.

    Am 23.11.2000 unterzeichneten die Parteien in den Geschäftsräumen des Beklagten in Hagen einen formularmäßigen Kaufvertrag über die Bestellung des PKW zum Preis von ... DM (ohne MWSt. wegen Vorsteuerabzug; Kopie, BI. 30. d. A.), nachdem der Beklagte zuvor 2 Probefahrten mit dem Wagen gemacht hatte. Gewährleistung und Garantie wurden formularmäßig und durch typographische Hervorhebung ausgeschlossen. Der PKW wurde aber in der Rubrik ?Sonderausstattung? verkürzt als ?scheckheft?- gepflegt bezeichnet. Unter ?Sondervereinbarung? vereinbarten die Parteien, daß der PKW mit neuen TÜV und AU übergeben werden sollte.

    Der Kontakt war über eine Internetanzeige des Beklagten zustande gekommen. Darin wurde in dem Feld ?Ausstattung? angegeben, daß der PKW u. a. über elektrische Fensterheber und Traktionskontrolle verfüge. Tatsächlich traf dies nicht zu und wurde im Kaufvertrag nicht mehr erwähnt.

    Am 28.11.2000 nahm der Beklagte den Kläger mit zur Durchführung der anschließenden Hauptuntersuchung. Dabei wurden zunächst einige erhebliche Mängel festgestellt (Kennzeichenbeleuchtung ohne Funktion; Stabilisatorgelenk der Vorderachse ausgeschlagen; vgI. Prüfbescheinigung, BI. 13). Lt. anschließend erteilter Prüfbescheinigung wurde die Prüfplakette nach sofortiger Mängelbeseitigung (mit Ausnahme der Beleuchtung) am selben Tag erteilt. Anschließend übernahm der Kläger den PKW.

    Wegen angeblicher Mängel begab der Kläger sich am 6.12.2000 zu einer ... Vertragswerkstatt und ließ den PKW auf Mängel überprüfen und diese anschließend beseitigen (vgI. i. e. Rechnung Fa. ... BI. 14. f. d. A.). Im Januar ließ er dann weitere angebliche Mängel prüfen und reparieren (vgI. Rechnungen Fa. ... Bl. 43, 44 d. A.).

    Der PKW ist am 10.07.2001 bei Kilometerstand 202.700 stillgelegt worden (Abmeldebescheinigung, BI. 45 d. A.); der Kläger übernahm den PKW bei Kilometerstand 200.800.

    Der Kläger begehrt Rückzahlung des Kaufpreis (ausdrücklich) im Wege der Wandlung zzgI. Ersatz der Reparaturkosten i. H. v. 1.374,57 DM brutto auf der Basis einer Rechnung der Fa. ....

    Der Kläger behauptet unter Berufung v. a. auf die vorgenannte Rechnung der Fa. ... eine Reihe von Mängeln bei Übergabe des PKW, u. a. einen Defekt des Katalysators, der eine Auswechslung der Lambda-Sonde erforderlich machte, Flackern der Anzeigen sowie des Kilometerzählers und starkes Ruckeln beim Gaswegnehmen sowie im unteren Drehzahlbereich (1.200-1.800 U/min).

    Der Kläger beantragt,

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.374,57 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäische Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte bestreitet im wesentlichen, daß die unstreitigen Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben sollen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die Klageforderung ist aufgrund des Fehlens einer Traktionskontrolle grundsätzlich gerechtfertigt, allerdings nur abzüglich der Gebrauchsvorteile und hinsichtlich der Reparaturen nur in Höhe des Nettobetrags der Rechnung.

    a) Unabhängig davon, ob die behaupteten sonstigen Mängel vorliegen oder nicht, ist das Wandlungsbegehren gerechtfertigt wegen des - unstreitigen - Fehlens einer Traktionskontrolle. Zwar ist die Angabe in der Internetanzeige mangels Rechtsbindungswillens entgegen der Auffassung des Klägers keine Zusicherung nach §§ 463 S. 1, 459 Abs. 2 BGB; es handelt sich vielmehr um eine Beschaffenheitsangabe, deren Unrichtigkeit einen Fehler gemäß § 459 Abs. 1 BGB begründet.

    b) Der darauf gestützte Gewährleistungsanspruch ist trotz des an sich wirksamen Ausschlusses der Gewährleistung begründet, da der Beklagte insoweit jedenfalls arglistig gehandelt hat, § 476 2. HS BGB. Denn entweder wußte der Beklagte konkret, daß der Wagen keine Traktionskontrolle besaß, und war deshalb arglistig. Oder er wußte es nicht; dann durfte er aber eine solche Angabe ?ins Blaue? hinein nicht abgeben, ohne vorher zu prüfen, ob dies zutraf, da er ansonsten ebenfalls als arglistig zu behandeln ist (vgI. Heinrichs in Palandt, BGB, 60. AufI., 2001, § 123 Rdnr. 11, § 463 Rdnr. 12); daß er die Fehlangabe bloß fahrlässig gemacht habe, trägt der Beklagte nicht vor. Im Fall eines Gebrauchtwagenhändlers kann es nicht darauf ankommen, ob der Käufer noch zusätzlich Umstände vorträgt, die nahelegen, daß der Händler das Fehlen der angegebenen Beschaffenheit für möglich hielt (vgI. Heinrichs, a. a. O.). Vielmehr ist der Gebrauchtwagenhändler gehalten, sich der Richtigkeit aller Angaben zu versichern, z. B. durch eigene Prüfung oder, wo ihm dies nicht möglich oder zumutbar ist, genaues Studium der ihm bekannten oder von ihm anzufordernden Unterlagen über den PKW; entsprechendes hat der Beklagte, der insoweit für darlegungspflichtig ist, nicht vorgetragen.

    c) Der Höhe nach ist der Anspruch allerdings nur teilweise schlüssig und begründet.

    aa) Rückzahlung des Kaufpreises kann der Kläger nach § 347 BGB jedenfalls nur abzüglich der gezogenen Vorteile verlangen. Dem steht die Mangelhaftigkeit des PKW nicht entgegen, solange der Kläger dennoch gefahren ist. Auf der Basis einer erwarteten Laufleistung von weiteren 50.000 ergibt sich ein Betrag von 0,20 DM auf 1.900 km, also 380,- DM.

    bb) der Kläger kann nach §§ 467 S. 1 1. HS, 347, 994 Abs. 2 BGB Verwendungsersatz für die geltend gemachten Reparaturen verlangen, sowie diese erforderlich sind gemäß § 994 Abs. 2 BGB. Da der Kläger schon nach eigenem Bekunden die Mängel unmittelbar nach Übergabe bemerkte und er insoweit umgehend von Anfang an Wandlung verlangte, ist der Verwendungsersatzanspruch insgesamt auf § 347 BGB und nicht auf §§ 812 ff. BGB zu stützen (vgI. Heinrichs/Palandt, § 347 BGB Rdnr. 11 m. w. N.). Da der Beklagte die Mängel durchweg nicht als solche, sondern nur deren Vorliegen bei Übergabe bestreitet, sind die Beseitigungskosten insgesamt notwendige Verwendungen zu ersetzen, da sie zur bestimmungsmäßen Nutzung objektiv erforderlich waren und dem Beklagten objektiv erforderliche Aufwendungen ersparten, da sie nicht nur Sonderzwecken des Klägers dienten (vgI. dazu BGH, NJW-RR 1996, 336, 337; Bassenge in Palandt, a. a. O., § 994 BGB Rdnr. 5). Soweit die zugrunde gelegte Rechnung der Fa. ... auch Kosten der Prüfung von Mängelursachen umfaßt, sind diese ebenfalls zu ersetzen, da die Mängelprüfung der erste Schritt zur Beseitigung ist. Allerdings kann der Kläger nur den Nettobetrag (1.178,99 DM und nicht auch die Mehrwertsteuer (188,64 DM verlangen, da er sich selbst im Kaufvertrag durch Ankreuzen als vorsteuerabzugsberechtigt bezeichnet hat.

    d) Die Zinsforderung ist der Höhe nach berechtigt aus § 291, 288 n. F. BGB; Rechtshängigkeit ist mangels Zustellungsnachweises erst mit Datum der Verteidigungsanzeige des Beklagtenvertreters vom 23.05.2001 anzunehmen (BI. 25 d. A.).

    2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.