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    19.02.2018 · Nachricht aus PFB · Umsatzsteuer

    Der Arzt muss anonymisierte Patientenakten vorlegen, um nachzuweisen, dass ein Eingriff keine Schönheits-OP ist

    Schönheitsoperationen können – ausnahmsweise – Heilbehandlungen und damit umsatzsteuerbefreit sein; die Feststellungslast trifft allerdings den Arzt. Um dem Gericht die Nachprüfung zu ermöglichen, muss der Arzt mindestens anonymisierte Patientenakten vorlegen, in denen sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufgezeichnet und Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien ... > lesen

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