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  • · Fachbeitrag · OWi-Recht

    Verkehrs-OWi-Sachen: Die Rechtsprechung in 2011

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Wir stellen Ihnen die wichtigsten Urteile des Jahres 2011 aus dem Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten vor (im Anschluss an VA 11, 104 ). Ausgenommen sind die mit der Verhängung eines Fahrverbots zusammenhängenden Fragen. Darüber werden wir gesondert berichten. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Abstandsverstoß

    Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung mit dem Video-Abstands-Messverfahren VAMA erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens. Die auf den Videoaufnahmen dokumentierten Verstöße werden jedoch im Rahmen einer nachträglichen Auswertung des Videobands durch eine Weg-Zeit-Berechnung ermittelt, wobei sich die für die jeweiligen Zeitnahmen maßgeblichen Zeitpunkte aus der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zur polizeilichen Verkehrsüberwachung vom 12.5.06 (VÜR), Ergänzende Weisung Nr. 6.1 Ziff. 7, ergeben. Da diese Weg-Zeit-Berechnung nicht automatisiert erfolgt, muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung seiner Berechnung ermöglichen. Dieser muss im Regelfall zumindest die in den polizeilichen Richtlinien genannten Zeitpunkte mitteilen und auch darlegen, dass die nach den polizeilichen Richtlinien vorgeschriebenen Toleranzen eingehalten worden sind (OLG Bamberg VA 12, 83).

    Ein Abstandsmessverfahren mit dem Charaktergenerator und Timer JVC/Piller, Typ CG-P50-E, ist nicht zu beanstanden, wenn Generator und Timer vorschriftsmäßig geeicht waren (AG Landstuhl VA 11, 161).

    Akteneinsicht

    Der Verteidiger hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht und über deren Durchführung willkürfrei entschieden wird. Allein mit der Begründung, der Verteidiger habe keine schriftliche Vollmacht vorgelegt, darf die Akteneinsicht i.d.R. nicht verwehrt werden (BVerfG VA 12, 12; s.a. unten „Vollmacht“).

    Die mit der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen waren der verfahrensrechtliche Dauerbrenner des letzten Jahres. Inzwischen kann man es als h.M. ansehen, dass dem Verteidiger grds. auch in die Bedienungsanleitung und Messfotos Akteneinsicht zu gewähren ist, und zwar i.d.R. durch Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung. Wir haben über die Fragen der Akteneinsicht eingehend in unserem Schwerpunktbeitrag in VA 12, 50 berichtet; s. aber auch noch VA 12, 67 f. und 85.

    Alkoholverbot für Fahranfänger

    Das Tatbestandsmerkmal „unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks“ in § 24c StVG ist nur erfüllt bei Vorliegen einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 1 mg/l bzw. einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,2 Promille (AG Langenfeld/Rhld. VA 11, 141).

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Entbindungsantrag

    Die Ablehnung eines Antrags des Betroffenen, von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden (§ 73 Abs. 2 OWiG), mit dem Ziel, den Betroffenen in der Hauptverhandlung schulmeisterlich zu belehren, beruht auf sachfremden Erwägungen und ist unter keinem Gesichtspunkt vertretbar (OLG Frankfurt VA 11, 195). Die bloße Absicht, eine Verfahrensverbindung vornehmen zu wollen, berührt vor ihrer tatsächlichen Umsetzung nicht die gerichtliche Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden (OLG Bamberg VA 11, 214).Es ist rechtsfehlerfrei, wenn das AG das Ausbleiben eines Betroffenen als unentschuldigt ansieht, der - nicht überprüfbar und nicht durch Attest belegt - eine Schleimbeutelentzündung im rechten Arm behauptet. Eine derartige Erkrankung hat nicht ohne Weiteres eine Verhandlungs- bzw. die Reiseunfähigkeit zur Folge (OLG Hamm VA 12, 47).

    Begleitetes Fahren

    Vom vorgesehenen Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis kann eine Ausnahme genehmigt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Das Nebeneinander von Schule und sportlicher Betätigung führt allein aber noch nicht zur Annahme einer unzumutbaren Härte (VG Köln VA 11, 90).

    Besorgnis der Befangenheit, Ablehnung

    Besteht der Richter trotz eines begründeten Ablehnungsantrags des Betroffenen auf seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung, ist die Besorgnis der Befangenheit begründet (§ 24 StPO) (AG Fulda VA 11, 176).

    Beweisantrag, Sachverständiger

    Ein Sachverständiger ist nicht schon dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel i.S. des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO, wenn er absehbar aus den Anknüpfungstatsachen keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag. Als Beweismittel eignet er sich vielmehr schon, wenn seine Folgerungen die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können (BGH VA 12, 49).

    Bußgeldbescheid, Zustellung, Wirksamkeit

    Es liegt keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger vor, wenn sie ausdrücklich an die Kanzlei als solche und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger erfolgte. Ein solcher Zustellungsmangel wird nicht durch die formlose Übersendung des Bußgeldbescheids an den Betroffenen i.V.m. der Unterrichtung über die an den Verteidiger veranlasste Zustellung geheilt (OLG Celle VA 12, 13).

    Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG), insbesondere Fahrlässigkeit

    Liegt zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und dem Antritt einer Pkw-Fahrt ein nicht unerheblicher Zeitraum, kann es an der Erkennbarkeit einer fortbestehenden Wirksamkeit von ggf. zuvor genossenen Betäubungsmitteln fehlen, sodass es näherer Ausführungen des Tatrichters bedarf, aufgrund welcher Umstände sich der Fahrzeugführer dennoch hätte bewusst machen können, dass der Konsum trotz des Zeitablaufs noch Auswirkungen haben kann (OLG Karlsruhe VA 11, 118). Für die Annahme einer fahrlässigen Drogenfahrt kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Drogenkonsums an, da den Betroffenen auch bei einem länger zurückliegendem Konsum eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht trifft (OLG Hamm VA 11, 138).

    Drogenfahrt, Konkurrenzen

    Wenn eine Fahrt unter Drogeneinfluss auch dazu dient, erworbene Betäubungsmittel (zum Wohnort) zu transportieren, begründet dieser innere Bedingungszusammenhang Tateinheit. Dieses Konkurrenzverhältnis schließt die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG aus (BGH VA 11, 175; vgl. dazu auch KG VA 12, 64).

    Einspruch, Verwerfung, Hauptverhandlung

    Der Umstand, dass auch der Verteidiger des vom Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, rechtfertigt den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht (OLG Jena VA 11, 159).

    Fahrtenbuchauflage

    Die unterbliebene Übersendung eines Anhörungsbogens im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) unerheblich, wenn der Fahrzeughalter im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch den Ermittlungsdienst der Behörde zu dem Verkehrsverstoß und dem möglichen Fahrer befragt wurde (VG Gelsenkirchen VA 11, 216).Wird der Halter wegen der Nichtaufklärbarkeit eines Verkehrsverstoßes mit einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) belegt und legt er nach Ablauf des hierfür vorgesehenen Zeitraums das Fahrtenbuch nicht vor, kann gegen ihn keine erneute Fahrtenbuchauflage verhängt werden (VG Hannover VA 11, 87).

    Fußgängerüberweg

    Grundsätzlich muss der Kraftfahrer vor dem Überweg sofort anhalten, wenn er sieht, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflusst, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigen kann. Dieser Ausnahmefall ist entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar (OLG Jena 27.6.11, 1 Ss Bs 30/11, Abruf-Nr. 121124).

    Geldbuße, Feststellungen

    Verhängt das Tatgericht eine Geldbuße von 320 EUR, sind grundsätzlich Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen (§ 17 OWiG) (OLG Zweibrücken VA 11, 215).

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Allgemeines

    Bei mit Sommerreifen geeichtem Messsystem Provida 2000 darf das System ohne Neueichung nach Wechsel von Sommer- auf Winter- und wieder auf Sommerreifen ohne Neueichung uneingeschränkt zur Geschwindigkeitsmessung genutzt werden (OLG Hamm VA 11, 156).

    Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen während derselben, nicht unterbrochenen Fahrt handelt es sich regelmäßig um mehrere Taten sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinne (OLG Hamm VA 12, 10).

    Geschwindigkeitsüberschreitung, standardisiertes Messverfahren

    Zumindest wenn besondere Umstände vorliegen, sind auch bei der Messung mit einem standardisierten Messverfahren (hier: Multanova) Feststellungen zur Eichung des bei einer Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Messgeräts erforderlich (OLG Oldenburg, VA 11, 161).

    Wird eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ LAVEG VL 101 in Bezug auf ein Motorrad vorgenommen, so liegt bei einer Messung aus einer Distanz von 199 Metern keine standardisierte Messmethode vor, da ein Motorrad kein reflektierendes vorderes Kennzeichen hat und bei einer Ausrichtung des Messstrahls auf Karosserieteile die Bedienungsanleitung dieses Messgeräts den Messbereich auf 30 bis 150 Meter einschränkt (KG VA 11, 192).

    Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Zu den in den Urteilsgründen niederzulegenden Mindestangaben zählt beim Einsatz des ProVida-Systems zur Geschwindigkeitsmessung allerdings grds. auch die Mitteilung, welche der nach diesem System mögliche Betriebsart bzw. Messmethode konkret angewandt und welcher Toleranzwert demgemäß zugrunde gelegt wurde (OLG Bamberg VA 12, 83; OLG Jena VA 11, 207).

    Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist bei standardisierten Messverfahren in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren sichergestellt ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, handelt es sich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Düsseldorf VA 12, 10).

    Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät der Firma ESO, ES 3.0 (Software 1.002) erfüllen, soweit sie nach den Vorgaben des Herstellers und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) auf der Grundlage der betreffenden Zulassung erfolgen, die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, auch wenn der Hersteller nicht sämtliche technische Daten zur Messwertbildung zur Verfügung stellt und der gerichtlich beauftragte Sachverständige sich daher zu einer vollumfänglichen Bewertung der Messung außer Stande sieht (AG Saarbrücken VA 12, 29).

    Geschwindigkeitsüberschreitung; tatsächliche Feststellungen

    Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht zu beanstanden, wenn im tatrichterlichen Urteil zwar keine Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug enthalten sind, der Betroffene sich aber vollumfänglich geständig eingelassen hat (OLG Hamm VA 11, 101).

    Halterhaftung, Einwendungen gegen den Kostenbescheid

    Wendet der Betroffene gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG ein, er habe den im Bußgeldverfahren formlos an ihn abgesandten Anhörungsbogen nicht erhalten, und legt er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 25a Abs. 3 StVG) substanziiert dar, ein Parkverstoß liege unabhängig von der Frage der Halterverantwortlichkeit nicht vor, ist das Amtsgericht verpflichtet, letzteren Vortrag bei der Überprüfung des Kostenbescheids zu würdigen. Es verletzt das Grundrecht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht und auf effektiven Rechtsschutz, wenn es diesen Vortrag als „zum jetzigen Zeitpunkt verspätet“ zurückweist (VerfGH Berlin DAR 11, 387).

    Pflichtverteidigung im OWi-Verfahren

    Aufgrund der Verweisung des § 46 Abs. 1 OWiG gelten die Vorschriften über die notwendige Verteidigung nach §§ 140, 141 OWiG auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Das gilt insb. auch für § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO (LG Ellwangen VA 12, 33). Ist zur sachdienlichen Verteidigung die Überprüfung der Einhaltung der Prozessvorschriften bei der Erstellung einer Wahllichtbildvorlage erforderlich, ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, da nur der Verteidiger zur Einsicht in die Akten berechtigt ist (LG Amberg VA 11, 67).Auch im Bußgeldverfahren ist ggf. im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus der Untersuchung der dem Betroffenen entnommenen Blutprobe wegen der damit verbundenen Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers an der Hauptverhandlung geboten (OLG Köln VA 12, 48). Zur Pflichtverteidigung verweisen wir auf unseren Schwerpunktbeitrag in VA 12, 34.

    Rotlichtverstoß

    Auch wenn die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes mit einem standardisierten Messverfahren erfolgt ist, ist es erforderlich, das Messverfahren und - je nach Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen (OLG Düsseldorf VA 11, 87).

    Täteridentifizierung, Urteilsgründe

    In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine wirksame Bezugnahme i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (BGH VA 12, 30; OLG Jena VA 12, 46). Nimmt der Tatrichter nicht ausdrücklich auf in der Akte befindliche Fotos des Betroffenen gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug, ist es erforderlich, die Identifizierungsmerkmale verbal so präzise zu beschreiben, wie sie bei Betrachtung eines Fotos wahrgenommen würden. Hierbei muss das Urteil auch Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten (OLG Bamberg DAR 11, 401).

    Wenn es zweifelhaft ist, dass das in Bezug genommene im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung gefertigte Frontfoto nach Inhalt und Qualität zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist, muss der Bußgeldrichter Ausführungen zur Bildqualität machen sowie die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale der abgelichteten Person, die für seine Überzeugungsbildung bestimmend waren, benennen und beschreiben (OLG Düsseldorf DAR 11, 408).

    Trunkenheitsfahrt, Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung

    Das Ergebnis der Messung einer Atemalkoholkonzentration mit einem Atemalkoholmessgerät unterliegt nicht deshalb einem Beweisverwertungsverbot, weil der Betroffene vor der Messung nicht darüber belehrt wurde, dass die Teilnahme an dieser Messung freiwillig und nicht erzwingbar ist (AG Michelstadt NZV 12, 97; a.A. AG Frankfurt NZV 10, 266).

    Überführungsfahrt

    Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt - wie bereits unter Geltung der StVZO - ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar (OLG Düsseldorf VA 11, 210).

    Verjährung, Unterbrechung

    Durch die gerichtliche Anordnung der Übersendung eines (anthropologischen) Sachverständigengutachtens zur Klärung der Fahrereigenschaft des Betroffenen an den Verteidiger zur Stellungnahme wird die Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG unterbrochen (OLG Bamberg VA 12, 11).

    Verwarnungsgeld

    Eine Verwarnung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist unanfechtbar, wenn der Betroffene sein Einverständnis gibt, indem er das Verwarnungsgeld bezahlt (OVG Nordrhein-Westfalen VA 11, 162).

    Vollmacht

    Für den Nachweis des Verteidigerverhältnisses ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht grundsätzlich nicht erforderlich, es genügt i.d.R. die Anzeige gegenüber dem Gericht/der Verwaltungsbehörde (OLG Köln VA 12, 12; so wohl auch BVerfG VA 12, 12; s.o. „Akteneinsicht“). Ob eine Verteidigervollmacht besteht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Bevollmächtigung bedarf dabei keiner bestimmten Formulierung. Unabhängig davon, ob die Formulierung „Verteidigung” im Einzelfall gebraucht wird, ist aus den äußeren Umständen, insbesondere aus den Willensbekundungen, den Betroffenen zu vertreten, zu beurteilen, ob ein Verteidigerverhältnis vorliegt (KG VA 12, 31).

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 87 | ID 32636020