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  • · Fachbeitrag · Geldbußenbemessung

    Verstoß gegen Doppelverwertungsverbot bei Bußgeldbemessung

    | Es ist ein Verstoß gegen den auch im Bußgeldverfahren geltenden Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB, wenn einem Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße vorsätzliches Verhalten angelastet wird. Hierauf weist das OLG Bamberg hin (1.2.17, 3 Ss OWi 80/17, Abruf-Nr. 192370 ). |

     

    Das AG hatte bei der Bemessung der Rechtsfolge für eine baurechtliche Ordnungswidrigkeit explizit berücksichtigt, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Das ist nach Auffassung des OLG ein Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB. Der ist auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu berücksichtigen. Demnach besteht ein Doppelverwertungsverbot. Dieses soll verhindern, dass Umstände, die zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder die das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung darstellen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden. Diese Frage kann auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren von Bedeutung sein, wenn es um die Bemessung von Geldbußen geht, die in Abschnitt II des BKat enthalten sind, wie z. B. der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Diese dürfen also nicht mit dem Hinweis erhöht werden, der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt.

     

    PRAXISHINWEIS | Von dieser Problematik müssen Sie natürlich die Frage unterscheiden, ob eine auch fahrlässig begehbare Ordnungswidrigkeit deshalb zu einer höheren Geldbuße führen kann, weil der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Das ist zulässig, wie sich aus § 4 Abs. 4a BKatVO ergibt. Allerdings darf nach Erhöhung des Bußgeldrahmens über § 4 Abs. 4 BKatVO bei der Bemessung der konkreten Geldbuße dann nicht noch einmal berücksichtigt werden, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Dann müssen Sie wiederum einen Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB geltend machen.

     
    Quelle: ID 44561796