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  • 09.03.2017 · IWW-Abrufnummer 192370

    Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 01.02.2017 – 3 Ss OWi 80/17

    Es stellt einen Verstoß gegen den auch im Bußgeldverfahren geltenden Rechtsgedanken des § 46 III StGB dar, wenn einem Betroffenen bei der Bemessung der Geldbuße vorsätzliches Verhalten angelastet wird (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 - 3 Ss OWi 1470/13 = BeckRS 2014, 4739 = NJOZ 2014, 858).


    Oberlandesgericht Bamberg

    Beschluss vom 1. 2. 2017

    3 Ss OWi 80/17

    Zum Sachverhalt:

    Das AG verurteilte den Betr., einen Architekten, am 07.11.2016 wegen „vorsätzlichen Bauens der Bodenplatte der Gaststätte um 30 cm zu groß“ zu einer Geldbuße von 2.000 €. Dem lag zugrunde, dass der Betr., der als Bauherr einen genehmigungspflichtigen Umbau einer Gaststätte aufgrund einer Baugenehmigung vornahm, in Abweichung von den genehmigten Plänen einen Anbau, der ursprünglich mit einer Breite von bis zu 3,20 m vorgesehen war, auf 3,50 m erweiterte und mit der Bauausführung im Juli 2015 begann, ohne dass die hierfür erforderliche Baugenehmigung erteilt worden war. Einen deswegen am 26.06.2015 zunächst gestellten Bauantrag nahm der Betr. zurück.

    Aufgrund eines neuen Antrags vom 21.12.2015 wurde die Abweichung des Bauvorhabens durch Bescheid der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vom 23.12.2015 genehmigt. Die gegen das Urteil des AG gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. führte neben einer Korrektur des Schuldspruch und der angewendeten Vorschriften zur einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruch und zugleich Neufestsetzung einer ermäßigten Geldbuße gegen den Betr. durch das OLG.

    Aus den Gründen:

    Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat - abgesehen von der nicht gebräuchlichen Formulierung der Tenors der angefochtenen Entscheidung - im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG).

    Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffende Stellungnahme der GenStA in ihrer Antragsschrift vom 11.01.2017 Bezug genommen, die durch die Gegenerklärung nicht entkräftet wird. [...]

    II. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch der rechtlichen Nachprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand.

    1. Das AG hat bei der Bemessung der Rechtsfolge explizit berücksichtigt, dass der Betr. vorsätzlich gehandelt hat. Dies stellt einen Verstoß gegen den Rechtsgedanken des § 46 III StGB dar, der auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 - 3 Ss OWi 1470/13 = BeckRS 2014, 4739 = NJOZ 2014, 858; BayObLGSt 1994, 237; OLG Düsseldorf VRS 84, 340; KK-OWiG/Mitsch 4. Aufl. § 17 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Demnach besteht ein Doppelverwertungsverbot, welches verhindern soll, dass Umstände, die zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder die das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung darstellen, bei der Bemessung der Geldbuße noch einmal herangezogen werden. Das vorsätzliche Verhalten ist aber gerade Tatbestandsmerkmal und begründet den hohen Bußgeldrahmen des Art. 79 I BayBO, während bei Fahrlässigkeit § 17 II OWiG Anwendung findet, so dass das Vorliegen von Vorsatz bei der Bemessung der konkreten Rechtsfolge dem Betr. nicht angelastet werden darf.

    2. Der Senat macht, weil weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, von der Befugnis zu eigener Sachentscheidung nach § 79 VI OWiG Gebrauch und setzt die Geldbuße auf 500 € fest. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße i.S.d. § 17 III OWiG sind der hohe Bußgeldrahmen bis zu 500.000 €, den Art. 79 I BayBO vorsieht, die geordneten Verhältnisse, in denen der Betr. lebt, und die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. In Bezug auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass die bauliche Abweichung von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung keinen großen Umfang einnahm, der Betr. zudem einen entsprechenden Bauantrag gestellt hat und dieser sogar nachträglich genehmigt wurde. In Anbetracht der relativ geringfügigen Bedeutung des verwirklichten Handlungsunrechts ist auch der Vorwurf, der den Betr. trifft, nicht allzu erheblich. Insgesamt sind deshalb 500 € zur Ahndung ausreichend. [...]

    (Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg)

    RechtsgebieteBayBO, StGB, OWiGVorschriftenBayBO Art. 55 I, 79 I 1 Nr. 8; StGB § 46 III; OWiG §§ 17, 79 VI