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  • 24.03.2010 | Strafrecht

    Die Rechtsprechung im Verkehrsstrafrecht in 2009

    von RA und RiOLG A.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg

    Wir haben für Sie die wichtigsten Entscheidungen im Verkehrsstrafrecht aus dem Jahr 2009 in ABC-Form zusammengestellt (Anschluss an VA 09, 86).  

     

    Rechtsprechungsübersicht

    Ausländische Fahrerlaubnis, Allgemeines  

    Der EuGH hat sich nach den Verfahren Wiedemann und Funk (VA 08, 175) und Mögginger (VA 09, 12) nochmals mit den Fragen der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis befasst. Er hat darauf hingewiesen, dass es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine den Mitgliedstaaten verwehrt, die Fahrberechtigung eines Führerscheininhabers abzulehnen, auch wenn dieser im Verwaltungsverfahren eingeräumt hat, die Voraussetzungen des ordentlichen Wohnsitzes gem. Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG nicht erfüllt zu haben. Ebensolches gilt bei Informationen, die durch den Aufnahmemitgliedstaat im Ausstellerstaat von nichtstaatlichen Organisationen oder Personen gewonnen worden sind (EuGH VA 09, 216; allgemein Janker DAR 09, 182).  

    Ausländische Fahrerlaubnis, Sicherstellung, Entschädigung  

    Hat der Beschuldigte die Sicherstellung seines polnischen Führerscheins weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, weil ihm zum Zeitpunkt der Sicherstellung nach geltendem EU-Recht erlaubt war, von seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, ist ihm für die Zeit der unberechtigten Sicherstellung eine Entschädigung nach dem StrEG zu gewähren (LG Neuruppin NZV 09, 250).  

    Belehrung,  

    qualifizierte  

    Wird ein Beschuldigter zunächst nicht nach § 136 StPO belehrt, sind seine daraufhin gemachten Angaben unverwertbar, wenn er der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht. Wird er bei der folgenden Beschuldigtenvernehmung nach § 136 StPO, nicht aber „qualifiziert“ (d.h. über die Unverwertbarkeit seiner bisher gemachten Aussagen) belehrt, folgt daraus aber nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der nachfolgend gemachten Aussage. In solchen Fällen ist die Verwertbarkeit vielmehr durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln (BGHSt 53, 112; OLG Hamm VA 09, 174).  

    Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungs-termin  

    Nach vorangegangener Aufhebung eines die Berufung des Angeklagten wegen Nichterscheinens verwerfenden Urteils durch das Revisionsgericht darf eine erneute Berufungsverwerfung nur erfolgen, wenn der Angeklagte mit der Ladung auf diese Ausnahme vom Gesetzeswortlaut hingewiesen worden war (OLG Oldenburg VA 09, 177).  

     

    Die Verwerfung der Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass er mit der Ladung über die Folgen seines Ausbleibens belehrt worden ist. Ist das nicht geschehen, muss er mit einer Verwerfung seiner Berufung bei seinem Fernbleiben nicht rechnen. Die Berufung darf deshalb auch nicht verworfen werden (OLG Oldenburg StraFo 09, 114).  

     

    War der Angeklagte „bei Beginn der Hauptverhandlung“ erschienen, ist diese aber wegen Ausbleibens seines Verteidigers unterbrochen worden, kann seine spätere Abwesenheit nach erneutem Aufruf die Verwerfung der Berufung gem. § 329 Abs. 1 StPO nicht rechtfertigen. Vielmehr muss das Berufungsgericht dann nach § 231 Abs. 2, § 332 StPO verfahren (OLG Brandenburg VA 10, 54).  

     

    Entscheidend für die Frage, ob die Berufung des nicht erschienenen Angeklagten gem. § 329 Abs. 1 StPO verworfen werden kann, ist nicht, ob er sich ausreichend entschuldigt hat, sondern ob er tatsächlich entschuldigt ist. Bestehen Anhaltspunkte für eine ausreichende Entschuldigung, ist das Tatgericht durch seine Amtsaufklärungspflicht gehalten, weitere Informationen im Wege des Freibeweises einzuholen. Verbleiben hiernach Zweifel an der genügenden Entschuldigung, hat die Verwerfung zu unterbleiben (KG VRR 09, 433).  

    Drogenfahrt  

    316 StGB)  

    Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung (VA 09, 105; 08, 215) zur Feststellung von sog. Untauglichkeitsindizien bei der Drogenfahrt gilt: Werden im Blut des Angeklagten verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen, rechtfertigt dies für sich allein noch nicht die Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kann kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand.  

    Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)  

    Verzichtet eine über 80jährige nicht vorbelastete Angeklagte nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort nach einem Verkehrsunfall, der zu einem Unfallschaden von 302 EUR geführt hat, freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis, kann das Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt werden (AG Lüdinghausen VA 09, 134).  

    Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), Allgemeines  

    Hat eine Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen, ist in Bezug auf eine Strafbarkeit nach dem StVG durch das Gericht nur zu prüfen, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis formell wirksam ist. Hingegen ist nicht auch deren sachliche Richtigkeit zu prüfen, da in solchen Fällen zwischen der verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeit und der Wirksamkeit der Verwaltungsanordnung strikt zu trennen ist. Das gilt auch, wenn der Betroffene seinen deutschen Führerschein nach einem Umzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat dort nicht neu macht, sondern lediglich umtauscht (OLG Hamm VA 09, 155; ähnlich OLG Celle VA 08, 143).  

    Fahren ohne Fahrerlaubnis, Anklageschrift  

    Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, so entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 200 Abs. 1 StPO, wenn in ihr nur die Anzahl von Fahrten pro Monat mitgeteilt wird. Dieser Mangel kann auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden, der die einzelnen Fahrtdaten enthält (OLG Oldenburg VA 10, 53).  

    Fahren ohne Fahrerlaubnis, ausländische Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)  

    Umstritten war die Frage, ob der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, sich dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar macht, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war (vgl. bejahend OLG Stuttgart NJW 08, 243; verneinend u.a. vom OLG Bamberg VRR 07, 392; OLG Jena DAR 07, 404; OLG München VA 07, 69). Inzwischen haben sich das auch OLG München (NZV 09, 403), das OLG Celle (VA 09, 48) und das OLG Brandenburg (VRS 117, 212) der Auffassung des OLG Stuttgart angeschlossen (zur Problematik s.a. OLG Jena NStZ-RR 09, 216).  

     

    Soweit keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Anerkennung von durch andere Mitgliedstaaten erteilte Führerscheine besteht, ist § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FEV a.F. uneingeschränkt auf Fahrerlaubnisse von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwenden (OLG Karlsruhe NZV 09, 466).  

    Fahrtunterbrechung  

    Eine Dauerstraftat, wie z.B. das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird durch kurze Unterbrechungen, wie z.B. eine Verkehrskontrolle (LG Potsdam DAR 09, 285) oder einen kurzen Tankaufenthalt (BGH StraFo 09, 432) nicht in zwei Taten aufgespalten, da eine natürliche Handlungseinheit besteht. Die Tat wird auch nicht am Fahrziel unterbrochen, wenn eine anschließende Rückfahrt von vornherein beabsichtigt ist. Ein während der Fahrt auftretendes Ereignis (z.B. eine Verkehrskontrolle) führt nicht zu einer Zäsur, wenn danach die Fahrt dem anfänglichen Tatentschluss folgend fortgesetzt wird, so dass die vor der Verkehrskontrolle ausgeführte Fahrt und die weitere Fahrt eine Einheit bilden (LG Potsdam, a.a.O.). Anders ist es, wenn nach der Unterbrechung ein neuer Tatentschluss gefasst wird (AG Lüdinghausen VA 10, 67, Abruf-Nr. 100603: Weiterfahren, weil das Schieben des Kleinkraftrads zu beschwerlich war).  

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)  

    Die Verurteilung wegen eines vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr setzt eine Tathandlung voraus, die über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH VA 10, 29). Es müssen zudem tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden, ob durch das Verhalten des Täters im Straßenverkehr Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet wurden. Die konkrete Gefährdung eines anderen kann im Übrigen nicht schon deshalb angenommen werden, weil Unfälle der betreffenden Art regelmäßig ein Trauma der Halswirbelsäule verursachten (VA 10, 29).  

    Gefahr im Verzug  

    siehe „Blutentnahme“  

    Inbegriffsrüge, Revision  

    Soll mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden, dass das Urteil u.a. auch auf einer Urkunde beruht, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist (sog. Inbegriffsrüge), gehört zum i.S. des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ordnungsgemäßen Vortrag, dass nicht nur vorgetragen wird, dass die Urkunde in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, sondern auch, dass die Urkunde auch sonst nicht, insbesondere nicht durch Vorhalt, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist (OLG Hamm VA 10, 53).  

    Leistungserschleichung/Schwarzfahren (§ 265a StGB)  

    Eine Beförderungsleistung wird bereits dann i.S.d. § 265a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (BGH NJW 09, 1091).  

     

    Bei der Strafzumessung wegen der Begehung von Leistungserschleichung durch „Schwarzfahren“ ist der Bagatellcharakter der Tat (Wert der erschlichenen Leistung hier 1,20 EUR) mit Blick auf den gerechten Schuldausgleich und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besonders zu berücksichtigen (OLG Brandenburg NZV 09, 522).  

     

    Hat sich der Verurteilte während der Bewährungszeit wegen Erschleichens von Leistungen in mehreren Fällen strafbar gemacht, liegen die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. StGB für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor (LG Berlin VRS 116, 445 zugleich auch zur Verlängerung der Bewährungszeit).  

    Nebenklage, Beistand  

    Die Grundsätze, die für die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers und die rückwirkende Bestellung eines Zeugenbeistands entwickelt worden sind (u.a. KG NStZ-RR 08, 248 m.w.N.), gelten auch für die rückwirkende Bestellung eines Nebenklägervertreters als Beistand, d.h. sie ist grundsätzlich nicht zulässig (KG VRR 09, 403; s.a. „Pflichtverteidiger“).  

    Pflichtverteidiger  

    Spielt die Frage der Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Rolle, handelt es sich zumindest in sog. „Altfällen“ um schwierige Verfahren, so dass dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (LG Hechingen VA 09, 120; LG Zweibrücken VA 09, 82).  

     

    Nach Rechtskraft kommt eine Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nicht mehr in Betracht. Allerdings ist zu prüfen, ob der Rechtsanwalt nicht im Verfahren stillschweigend beigeordnet worden ist (BGH VA 09, 211).  

    Sperrfrist,  

    Ausnahme  

    Ausschlaggebend für das Ausnehmen einer Fahrzeugart von der Sperre ist das Vorliegen einer Gefahrenabschirmung. An einer ausreichenden Gefahrenabschirmung fehlt es, wenn keinerlei Kontrollen des Arbeitgebers vor Fahrtantritt mit der auszunehmenden Fahrzeugart stattfinden. Gleiches gilt, wenn bei einer hypothetischen BAK-Berechnung auf den Zeitpunkt des üblichen Fahrtantritts mit den auszunehmenden Fahrzeugarten sich noch ein BAK-Wert von 0,7 Promille ergibt - allenfalls geringste Restalkoholmengen von weniger als 0,3 Promille sind hier zur Zeit des üblichen Fahrtantritts tolerierbar (AG Lüdinghausen VA 10, 30).  

    Sperrfrist,  

    Abkürzung  

    Für die vorzeitige Aufhebung der Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB kann es ausreichend sein, wenn der Täter ein Gruppenaufbauseminar unter Leitung eines anerkannten Fachpsychologen durchgeführt hat, der ihm als Einzelperson ein deutlich reduziertes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf eine erneute Trunkenheitsfahrt attestiert hat (LG Leipzig VA 10, 50).  

    Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB)  

    Beim Begriff der „Vorfahrt“ i.S. des § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB hat der BGH an dem erweiterten Vorfahrtsbegriff festgehalten (VRR 09, 227; vgl. dazu BGHSt 11, 219, 223; 13, 129). Danach liegt auch eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB vor, wenn der Verkehrsteilnehmer beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr nicht beachtet.  

    Trunkenheitsfahrt  

    316 StGB), Allgemeines  

    Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr muss im Urteil mitgeteilt werden, wie die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit ermittelt wurde. Zudem sind zur näheren Bestimmung des Schuldgehalts der Tat als Grundlage für eine sachgerechte Rechtsfolgenbemessung Feststellungen zu den wesentlichen Umständen der Alkoholaufnahme und zu den Gegebenheiten der Tat selbst erforderlich (OLG Koblenz NZV 09, 157). Kommt es infolge trunkenheitsbedingter Fahruntüchtigkeit zu einem Verkehrsunfall, müssen die tatrichterlichen Urteilsgründe Angaben zum Anlass und zur Dauer der Fahrt sowie zur Fahrstrecke machen und mitteilen, unter welchen Umständen es zur Alkoholaufnahme gekommen ist (OLG Köln VRR 09, 390).  

    Trunkenheitsfahrt  

    316 StGB), Strafklageverbrauch  

    Eine Trunkenheitsfahrt und der gleichzeitig verwirklichte Besitz von Betäubungsmitteln stehen im Verhältnis prozessualer Tatidentität zueinander, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel in einem inneren Beziehungs- oder Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht. Dies ist der Fall, wenn die Fahrt gerade dem Drogentransport und dem Verbringen der Drogen an einen sichereren Ort gedient hat (BGH VA 09).  

    Trunkenheitsfahrt  

    316 StGB), Vorsatz  

     

    Allein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat, den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen (OLG Stuttgart VA 09, 133). Bei der Trunkenheit im Verkehr kann die Annahme einer vorsätzlichen Tat nicht allein auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration gestützt werden (OLG Brandenburg VA 10, 9 mit Rechtsprechungsübersicht).  

    Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort  

    142 StGB),  

     

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG stellt das unvorsätzliche Sich-Entfernen kein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort dar (BVerfG VA 07, 107). Allerdings muss immer geprüft werden, ob nicht ggf. ein „Weiter-sich-Entfernen“ vorliegt, was nach § 142 StGB strafbar sein könne (ebenso OLG Düsseldorf VA 08, 64). Das OLG Hamburg (VA 09, 106) hat dem widersprochen. Nach seiner Auffassung macht sich derjenige, der erst nach Verlassen des Unfallorts von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt und sich gleichwohl (weiter) vom Unfallort entfernt, nicht nach § 142 Abs. 1 StGB strafbar.  

     

    Ermöglicht der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung, kann das einen schwer wiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen. Folge ist, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist (LG Köln VA 10, 65, Abruf-Nr. 100606).  

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO); Allgemeines  

    Das Berufungsgericht hat sich vor der Berufungshauptverhandlung für die nach § 111a Abs. 1 StPO anzustellende Prognose regelmäßig an der erstinstanzlichen Beurteilung zu orientieren. Eine Abweichung ist aber veranlasst, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen offensichtlich fehlerhaft sind, wenn die erstinstanzliche Bewertung der Eignungsfrage rechtsfehlerhaft ist oder wenn nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neue Umstände entstanden sind (OLG Zweibrücken VA 09, 215).  

     

    Hat das AG den Angeklagten wegen einer Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, aber keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet, sondern einen darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft nicht beschieden, so kann das Berufungsgericht vor der Berufungsverhandlung auch ohne Vorliegen neuer Umstände und auch noch 9 Monate nach dem Vorfall jedenfalls dann die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn es sich dabei die Würdigung der Tat im amtsgerichtlichen Urteil zu eigen macht (OLG Oldenburg VRR 09, 443).  

    Vorstrafen, Verwertbarkeit, Neuregelung  

    Bei der Frage der Verwertbarkeit von Vorstrafen (vgl. die Neuregelung in § 29 Abs. 8 StVG) handelt es sich nach Auffassung des OLG München nicht um Verfahrensrecht, sondern um eine Regelung des sachlichen Rechts. Daher hat bei einer Gesetzesänderung zwischen Tat und Verurteilung das mildeste Gesetz Vorrang (VA 10, 52).  

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden  

    Ein Angeklagter kann dann nicht von der Mitverantwortung für die Versäumung einer Frist freigestellt werden, wenn er untätig bleibt und sich auf seinen Verteidiger verlässt, obwohl besondere Gründe für ein Tätigwerden des Angeklagten/Betroffenen sich faktisch aufdrängen (OLG Hamm VA 10, 31).  

     

    Bei Übersendung eines Rechtsmittelschriftsatzes mit der Post darf der Rechtsmittelführer nur innerhalb des Ortsbestellverkehrs auf dessen Zugang bereits am darauf folgenden Werktag vertrauen. Bei Briefsendungen außerhalb des Ortsbestellverkehrs muss er mit einer Postlaufzeit von zwei Werktagen rechnen. Dies gilt auch für sog. Einwurf-Einschreiben (OLG Stuttgart VRR 09, 403).  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 68 | ID 134442