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22.02.2010 · IWW-Abrufnummer 100606

Landgericht Köln: Beschluss vom 22.02.2010 – 103 Qs 86/09

Ermöglicht der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner Unfallbeteiligung, kann das einen schwer wiegenden Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen lassen mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist.


LANDGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
103 Qs 86/09
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

hat die 3. große Strafkammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am 20.10.2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 18.09.09 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.09.2009 (Az.: 709 Gs 180/09) aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen Kosten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO liegen nicht vor.
1.
Zwar ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der dringende Tatverdacht gegeben, dass der Beschuldigte am 03.09.2009 gegen 02:45 Uhr in Bergheim-Niederaußem, Holtroper Straße 1 c mit einem VW, mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX einen Unfall verursacht hat, bei dem an dem PKW Ford des Zeugen F. mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX und dem Pkw Ford der Zeugin G. mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX ein Sachschaden in Höhe von insgesamt ca. 3.300,- Euro entstanden ist, und sich anschließend von der Unfallstelle entfernt zu haben, ohne Feststellungen gemäß § 142 StGB zu ermöglichen.

Der Beschuldigte ist aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB damit zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedoch widerlegbar, so dass zu prüfen war, ob besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Eignung nach der Tat günstig beeinflusst haben oder die den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht als den Regelfall erscheinen lassen (vgl. hierzu Leipziger Kommentar, Geppert, 12. Auflage, 2008, StPO, § 69, Rdn. 87). Nach Ansicht der Kammer liegen bei dem Beschuldigten, der ca. 20 Minuten nach dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückkehrte und die Feststellungen ermöglichte, solche besonderen Umstände vor. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn im Hinblick auf einen - die Feststellungen nachträglich ermöglichenden - Täter die Anwendung der Vorschrift bzgl. der tätigen Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht unerheblich war oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Tätige Reue scheidet aus, da bei dem vorliegenden Unfall im fließenden Verkehr ein über der Grenze von 1.300,- Euro liegender erheblicher Sachschaden entstanden ist. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat kann mithin nicht den dringenden Tatverdacht für eine vollendete Verkehrsunfallflucht entfallen lassen. Die freiwillige nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen lässt aber aus der Sicht der Kammer den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein dürfte, da weder der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten vom 15.10.2009 noch der Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 16.10.2009 Eintragungen aufweisen. Zudem war die besondere psychische Belastungssituation des Beschuldigten zur Tatzeit in den Blick zu nehmen. Aus Sicht der Kammer ist damit die Regelwirkung der Katalogtat durch die besonderen Umstände widerlegt.

2.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO

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