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  • 23.07.2010 | Rotlichtverstoß

    Keine Bußgelderhöhung beim qualifizierten Rotlichtverstoß wegen besonders langer Dauer

    Bei einem sog. qualifizierten Rotlichtverstoß kann die Geldbuße nicht mit der Begründung erhöht werden, die Rotlichtdauer sei „überaus lang“ gewesen (KG 13.2.10, 2 Ss 267/09, Abruf-Nr. 101994).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt. Es hat u.a. eine gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkatalogs erhöhte Geldbuße festgesetzt und das mit dem Hinweis auf die „überaus lange Rotlichtdauer“ begründet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.  

    Die vom Bußgeldkatalog unter Nr. 132.2 a.F. vorgesehene Regelbuße von 125 EUR gilt für einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß, bei dem im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie das Rotlicht schon länger als eine Sekunde angedauert hat. Diese Regelbuße ist gegenüber sog. einfachen Rotlichtverstößen erhöht, bei denen ein Rotlicht bei kürzerer Dauer der Rotlichtphase missachtet wird. Mithin ist bei der Regelbuße für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bereits die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase berücksichtigt. Für eine weitere Erhöhung wegen einer besonders langen Dauer der Rotlichtphase ist daneben kein Raum mehr. Grund für die erhöhte Geldbuße beim qualifizierten Rotlichtverstoß ist, dass sich bei der länger als eine Sekunde dauernden Rotlichtphase bereits Querverkehr in der Kreuzung befinden kann. Im Falle einer - wie vom AG angenommen - bereits sieben Sekunden anhaltenden Rotlichtphase ist keine darüber hinaus gehende abstrakte Gefahr ersichtlich.  

     

    Praxishinweis

    Das KG hat die Geldbuße selbst festgesetzt (§ 79 Abs. 6 OWiG), und zwar in Höhe der (alten) Regelgeldbuße. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass es ausweislich der Urteilsfeststellungen fast zu einem Zusammenstoß zwischen einem Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Betroffenen gekommen wäre, wenn dessen Führer nicht gebremst hätte, keine Erhöhung der Geldbuße rechtfertige. Denn nach der Systematik des Bußgeldkatalogs komme eine Erhöhung der für einen qualifizierten Rotlichtverstoß verhängten Geldbuße nur bei einer Sachbeschädigung oder einer konkreten Gefährdung in Betracht (Nr. 132.2.1 BKat a.F.; jetzt Nr. 132.3.1 und 132.3.2 BKat). Eine Sachbeschädigung liege nicht vor, und eine konkrete Gefahr sei nur gegeben, wenn der Täter eine Lage herbeiführe, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeute. Dabei müsse die Sicherheit eines bestimmten Rechtsguts so stark beeinträchtigt sein, dass es vom Zufall abhänge, ob es verletzt werde oder nicht. Derartiges vermochte das KG den Urteilsfeststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Denn das Polizeifahrzeug sei langsam angefahren und habe problemlos bremsen können, ohne dass sich beide Kfz kritisch angenähert hätten.