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09.07.2010 · IWW-Abrufnummer 101994

Kammergericht Berlin: Beschluss vom 13.01.2010 – 3 Ws (B) 714/09, 2 Ss 267/09 - 3 Ws (B) 714/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 Ws (B) 714/09, 2 Ss 267/09 - 3 Ws (B) 714/09
KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen
13.01.2010
Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 16. Juni 2009 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 125,-- Euro herabgesetzt wird.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat gegen den Betroffenen am 16. Juni 2009 wegen einer fahrlässigen Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens eine Geldbuße von 230,-- € festgesetzt, gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und gemäß § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Korrektur im Rechtsfolgenausspruch. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Januar 2010 hat dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
1. Der Rechtsfolgenausspruch ist insoweit fehlerhaft, als das Amtsgericht eine Erhöhung der Geldbuße gegenüber dem Regelsatz des Bußgeldkataloges unter Hinweis auf die „überaus lange Rotlichtdauer“ vorgenommen hat.
Nach den Urteilsfeststellungen liegt ein fahrlässig begangener so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß durch Missachtung des Rotlichts bei schon länger als eine Sekunde dauernder Rotlichtphase eines Wechsellichtzeichens im Zeitpunkt des Überquerens der Haltelinie vor. Die hierfür vom Bußgeldkatalog unter Nr. 132.2 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung vorgesehene Regelbuße von 125 Euro ist gegenüber so genannten einfachen Rotlichtverstößen erhöht, bei denen ein Rotlicht bei kürzerer Dauer der Rotlichtphase missachtet wird (Nr. 132 BKat). Mithin ist bei Verhängung der Regelbuße für einen qualifizierten Rotlichtverstoß bereits die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase berücksichtigt. Für eine weitere Erhöhung wegen einer besonders langen Dauer der Rotlichtphase ist daneben kein Raum mehr. Denn die Erhöhung der Geldbuße im Falle des Vorliegens eines qualifizierten Rotlichtverstoßes hat ihre Ursache darin, dass bei länger als eine Sekunde anhaltender Rotlichtphase sich bereits Querverkehr in dem durch das Rotlicht gesperrten Fahrbereich befinden kann (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2002 – 3 Ws (B) 364/02 m.w.N.). Im Falle einer – wie vom Amtsgericht angenommen - bereits sieben Sekunden anhaltenden Rotlichtphase ist keine darüber hinaus gehende abstrakte Gefahr ersichtlich, die eine weitere Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen könnte. Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot erfasst der Rechtsfehler bei der Festsetzung der Geldbuße den gesamten Rechtsfolgenausspruch und damit auch das Fahrverbot.
3. Es ist jedoch nicht erforderlich, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden kann.
Maßgebend bei der Bestimmung der Rechtsfolgen ist der Bußgeldkatalog in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, da sich dessen Bestimmungen gegenüber der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung als milder erweisen (§ 4 Abs. 3 OWiG).
Der Betroffene hat ein rotes Dauerlichtzeichen bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens missachtet, wobei die Tat fahrlässig begangen worden ist. Es erschien daher die Verhängung der im Bußgeldkatalog unter Nr. 132.2 a.F. vorgesehenen Regelbuße von 125 Euro als angemessen, da keine Tatsachen vorliegen, die deren Erhöhung oder Absenkung gebieten. Der Umstand, dass es ausweislich der Urteilsfeststellungen zu einem Zusammenstoß des von der Zeugin ... gesteuerten Polizeifahrzeuges mit dem Fahrzeug des Betroffenen gekommen wäre, wenn die Zeugin nicht gebremst hätte, rechtfertigt keine Erhöhung der Geldbuße. Denn nach der Systematik des Bußgeldkataloges kommt eine Erhöhung der für einen qualifizierten Rotlichtverstoß verhängten Geldbuße nur im Fall des Vorliegens einer Sachbeschädigung oder einer konkreten Gefährdung in Betracht (Nr. 132.2.1 BKat a.F.). Eine Sachbeschädigung liegt nicht vor, und eine konkrete Gefahr ist nur dann gegeben, wenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. Dabei muss die Sicherheit eines bestimmten Rechtsgutes so stark beeinträchtigt sein, dass es vom Zufall abhängt, ob es verletzt wird oder nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 1999 – 3 Ws (B) 654/98, juris; OLG Köln DAR 1996, 507). Derartiges lässt sich den Urteilsfeststellungen jedoch nicht entnehmen. Denn die Zeugin ist danach langsam angefahren und konnte das Polizeifahrzeug problemlos bremsen, ohne dass es zu einer kritischen Annäherung beider Fahrzeuge gekommen wäre.
Ferner war auch das unter Nr. 132.2 BKat vorgesehene Regelfahrverbot von einem Monat anzuordnen. Die Urteilsfeststellungen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass der mit dem Fahrverbot bezweckte Warneffekt durch eine bloße Erhöhung der Geldbuße erreicht werden könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das einmonatige Fahrverbot für den Betroffenen eine besondere Härte darstellt.
Die Bestimmung, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils, war bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 358 Abs. 2 StPO) aufrecht zu erhalten. Überdies liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG aber auch vor, da in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist.
3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Für eine Billigkeitsregelung nach § 473 Abs. 4 StPO war kein Raum, weil die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen keinen Erfolg hatte und der Betroffene auch ein der Senatsentscheidung entsprechendes Urteil des Amtsgerichts angefochten hätte.

RechtsgebieteVerkehrsrecht, Owi, RotlichtverstoßVorschriften§ 4 Abs. 3 OWiG

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