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  • 01.03.2005 | Fahrverbot

    Einstellung eines Fahrers

    Macht der Betroffene gegenüber der Verhängung eines Fahrverbotes (§ 4 BKatVO) geltend, er verfüge nicht über hinreichend liquide Mittel, um sich zeitweise eines Fahrers zu bedienen, der aus dem bisherigen Personalbestand nicht rekrutiert werden könne, ist der Betroffene darauf zu verweisen, dass selbst eine kurzfristige Kreditaufnahme hierfür noch zumutbar ist (OLG Hamm 9.12.04, 3 Ss OWi 679/04, Abruf-Nr. 050332).

     

    Praxishinweis: Ähnlich haben in der Vergangenheit bereits das OLG Karlsruhe (NZV 04, 213) und das BayObLG (NZV 02, 143) entschieden. Die Verhängung eines Fahrverbots muss nach der Rspr. des BVerfG aber immer auch verhältnismäßig sein. Es ist fraglich, ob die obergerichtliche Rspr. dem im Fall der einem Betroffenen zugemuteten Kreditaufnahme noch gerecht wird. Der Betroffene trägt dann ja nicht nur die Kosten für den Fahrer, sondern auch noch die der Finanzierung.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 50 | ID 90767