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  • 28.06.2010 | Aus- und Fortbildung

    Werbungskosten bei persönlichkeitsbezogenem Lehrgang

    Hat eine Fortbildungsmaßnahme die Persönlichkeitsentwicklung zum Gegenstand, können die Aufwendungen nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Seminar inhaltlich auf den ausgeübten/angestrebten Beruf ausgerichtet ist. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Im Urteilsfall hatte eine Steuerzahlerin Coaching-Kurse belegt, weil sie sich beruflich umorientieren und eine neue Stelle als Coach/Trainer annehmen wollte. Dass sie das Gelernte auch privat nutzen konnte, spielte aus Sicht des FG keine Rolle. Und auch die Tatsache, dass der Kurs nicht ausschließlich von angehenden Coaches/Trainern besucht wurde (kein homogener Teilnehmerkreis) schließe den Werbungskostenabzug nicht aus, so das FG. Entscheidend sei, dass die Kurse die Frau befähigt haben, ihren künftigen Beruf auszuüben. (rechtskräftiges Urteil vom 27.11.2009, Az: 4 K 1802/08)(Abruf-Nr. 101719)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 3 | ID 136610