Ein SSP-Leser hat im Jahr 2021 eine PV-Anlage mit 10,25 kWp installiert. Seit 2022 ist sie nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Für 2021 hatte der Anlagenbetreiber die Sonder-AfA von 20 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG geltend gemacht. Jetzt hat das Finanzamt den Steuerbescheid für 2021 geändert und die Sonder-AfA mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 17.07.2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001, Abruf-Nr. 236439 ) rückwirkend auf null Euro reduziert. Zu Recht?
Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Das hat das FG Köln entschieden. Für betroffene ...
Für Bauherren ist die schnelle Abschreibung eines Mietobjekts ein Argument, ein Investment zu tätigen. Dennoch lag die Zahl der Mietwohnungsneubauten in den letzten Jahren unter den Erwartungen. Um das zu ändern, hat ...
Gilt für eine PV-Anlage die Kleinunternehmerregelung, hat der Betreiber mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. Es ist aber Vorsicht geboten: Erweitert er sein Unternehmen, kann die PV-Anlage plötzlich Umsatzsteuer kosten. Um die Belastung zu vermeiden, ist Handeln angesagt. Was zu tun ist, zeigt SSP anhand eines Musterfalls.
Ein Leser ist verwirrt: SSP hat in Ausgabe 8/2023 berichtet, dass der von einer PV-Anlage erzeugte und in einem häuslichen Arbeitszimmer verbrauchte Strom zur Vereinfachung mit pauschal 0,20 Euro je kWh angesetzt ...
Ein Leser möchte wissen: In SSP 8/2023 wurden vier Möglichkeiten aufgezeigt, wie man bei alten PV-Anlagen die Umsatzsteuer umgehen kann. Lassen sich diese Gestaltungen auch nutzen, um die Umsatzsteuer bei ...
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Die Hängepartie ist vorbei, das Wachstumschancengesetz ist verabschiedet. Aber welche der geplanten Maßnahmen haben es tatsächlich ins Gesetz geschafft? Mit der aktuellen Schwerpunktausgabe von SSP Steuern sparen professionell sind Sie im Handumdrehen fit für die Beratung.
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„Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat“. Das hat der BFH entschieden und einem Vermieter den Vorsteuerabzug aus Kosten der Heizungserneuerung versagt.