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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Bei vielen Midi-Jobs lohnt sich jetzt eine Entgeltumwandlung

    | Verdient eine Aushilfskraft 2013 mehr als 450 Euro und nicht mehr als 850 Euro, greifen die Sozialversicherungsregeln für sogenannte Midi-Jobber (Gleitzonen-Regel). Solche Arbeitnehmer sollten prüfen, ob sie nicht Entgelt zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) umwandeln. Denn davon profitieren Midi-Jobber und Arbeitgeber gleichermaßen. |

     

    Beim Midijob muss der Arbeitgeber für den Monatsverdienst Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen, der Midi-Jobber nur mit reduzierten Beiträgen. Auf den Monatsverdienst wird zudem Lohnsteuer fällig. Durch eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge kann der Midi-Jobber zum Mini-Jobber werden und damit Steuern und SV-Beiträge sparen. Die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und abgabenfrei. Die Entgeltumwandlung kann während des Jahres erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt wird dann aus dem Midi- ein Minijob (Geringfügigkeits-Richtlinien 2013, Seiten 41 und 122; Abruf-Nr. 130281).

     

    • Beispiel

    Eine Aushilfe hat Anspruch auf ein Monatsgehalt von 560 Euro. Ab dem 1. April 2013 werden von den 560 Euro 120 Euro in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt (Lohnumwandlung). Dadurch wird aus dem Midi- ein Mini-Job. Der Arbeitgeber muss jetzt nur noch pauschal 30 Prozent Sozialversicherungsbeiträge auf das verbleibende Mini-Job-Gehalt abführen. Der Mini-Jobber kann beantragen, von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 4 | ID 38075280