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  • · Fachbeitrag · Planungsleistungen

    OLG Hamburg: Integrieren von Leistungen der Fachplaner ist nicht deren fachliche Kontrolle

    | Objektplaner müssen gegenüber anderen Leistungsbildern Integrationsleistungen erbringen. Das steht in der HOAI (Preisrecht). Die Grundleistungsbilder der HOAI sagen aber nichts darüber aus, was sich hinter dem Begriff „Integration“ fachlich konkret verbirgt. Eine Entscheidung des OLG Hamburg bringt Licht ins Dunkel. |

    OLG Hamburg spricht Klartext: Integration ist keine Prüfung

    Integrationsleistungen nach HOAI werden im Tagesgeschäft oft vorschnell so interpretiert, dass der Objektplaner diese Leistungen auch fachtechnisch prüft, ob sie mangelfrei sind. Dieses Verständnis ist nicht nur deplatziert, sondern vom Verordnungsgeber auch nicht so gemeint.

     

    Mit anderen Worten: Das Integrieren der Planungsbeiträge von Fachplanern und Beratern bedeutet nicht gleichzeitig deren „Überprüfung“. Es ist nicht die Aufgabe des Objektplaners (= Architekt oder Objektplaner bei Ingenieurbauwerken oder Verkehrsanlagen), die fachspezifisch erarbeitete Leistung eines Fachbüros inhaltlich nachzuprüfen (OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2013, Az. 6 U 34/11, Abruf-Nr. 191108; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 08.09.2016, Az. VII ZR 28/14).