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  • 08.01.2010 | Vertragsrecht

    Folgen der Unterschrift mit i.A.

    Ein Mitarbeiter eines Projektsteuerungsbüros, der eine Mängelrüge nach VOB/B gegenüber dem ausführenden Bauunternehmer mit dem Zusatz „i.A.“ unterschreibt, tritt nicht als bevollmächtigter Vertreter des Auftraggebers auf. Die in der Mängelrüge erhobene Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist unwirksam, so das Landgericht (LG) Berlin. Denn die Aufforderung erfolgte nicht durch den Auftraggeber, wie es
    § 13 Nummer 5 Absatz 1 VOB/B verlangt.  

    Wichtig: Diese Entscheidung hatte im konkreten Fall gravierende Folgen. Wegen des Formfehlers wurde die Gewährleistungsfrist des ausführenden Unternehmers nicht gehemmt. Als der Auftraggeber bei ihm später die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten einklagen wollte, war die Gewährleistungsfrist des ausführenden Unternehmers schon abgelaufen. Das LG musste die Klage ablehnen. (Urteil vom 7.9.2009, Az: 6 O 231/07) (Abruf-Nr. 093978)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132654