Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

05.01.2010 · IWW-Abrufnummer 093978

Landgericht Berlin: Urteil vom 07.09.2009 – 6 O 231/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LG Berlin, Urteil vom 07.09.2009 - 6 O 231/07

In dem Rechtsstreit

....

hat die Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg, auf die mündliche Verhandlung vom 17.08.2009 durch den Richter am Landgericht ### als Einzelrichter

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Berlin — ### -.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt als Auftraggeberin von der Beklagten als Werkunternehmerin Kosten für Ersatzvornahme zur Beseitigung angeblich von der Beklagten zu vertretender Baumängel.

Die Parteien schlossen mit Erklärungen vom 16. und 22.12.1998 einen "VOB Bauvertrag" über den Einbau von Fenstern und Außentüren betreffend das Bauvorhaben "S###". In § 10 vereinbarten die Parteien eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Wegen des Inhalts des Vertrags wird im Übrigen Bezug genommen auf die Anlagen K 1 und K 2. In der Zeit vom 01. bis 17.11.1999 wurden die Arbeiten der Beklagten von der Klägerin förmlich abgenommen (Anlage K 3).

Im Folgenden zeigten sich die eingebauten Fensterelemente (Kastendoppelfenster) undicht gegen Schlagregen; darüber hinaus bildete sich Kondensat in den Fensterzwischenräumen.

Mit Anwaltsschreiben vom 12.10.2004 (Anlage K 4) ließ die Beklagte mitteilen, dass sie nicht bereit sei, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Zugleich ließ sie mitteilen, dass sie sich bis zum 31.12.2004 nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werde, soweit Mängel vor diesem Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt und in ihren Verantwortungsbereich fallen würden. Im Folgenden erreichte die Beklagte aus dem Hause der von der Klägerin beauftragten, in der Form einer GmbH betriebenen Bauleitung (im Folgenden: a###) ein Schreiben mit Datum vom 29.10.2004 (Anlage K 5 und Bl. I/185), mit welchem unter Bezugnahme auf eine beigefügte umfangreiche Aufstellung Mängelbeseitigung bis zum 15.12.2004 verlangt wurde. Dieses Schreiben enthält unter Hinweis auf "nach Diktat verreist" keine Unterschrift des Geschäftsführers der a###; unterschrieben hat mit dem Zusatz "i.A." ein Herr B###.

Am 22.12.2004 stellte die Klägerin u.a. gegen die Beklagten vor den Landgericht Berlin - ### - einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Die Antragsschrift wurde der Beklagten am 12.01.2005 zugestellt.

Im Folgenden ließ die Klägerin Arbeiten zur Beseitigung der Schlagregenundichtigkeit und Kondensatbildung sowie zwischenzeitig aufgetretener, durch Feuchtigkeit bedingter Schäden an dem Gebäude ausführen, wofür sie 43.488,72 EUR aufwandte (Anlage K 7).

Am 26.10.2006 stellte die Klägerin gegen die Beklagte bei dem Amtsgericht Wedding einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids i.H.v. 44.080,44 EUR wegen "Gesamtkostenaufstellung ### vom 27.03.2006". Dem danach demnächst zugestellte Mahnbescheid widersprach die Beklagte. Die letzte Verfahrenshandlung in dem Mahnverfahren wurde sodann am 01.12.2006 vorgenommen.

Am 31.05.2007 hat die Klägerin die hiesige Klage eingereicht. Mit Schreiben vom 01.06.2007 hat die Geschäftsstelle der Kammer den Gerichtskostenvorschuss erfordert. Die Einzahlung des Vorschusses ist sodann unter dem 26.06.2007 angezeigt worden.

Die Klägerin behauptet, die Undichtigkeit der Fenster gegen Schlagregen sowie die Kondensatbildung sowie die feuchtigkeitsbedingte Beschädigung der Fenster, wie Schimmelbildung und Aufquellungen sei Folge einer vertragswidrigen und fehlerhaften Bauausführung durch die Beklagte. Zur nachträglichen Herstellung eines ordnungsgemäßen Werkes sowie zur Beseitigung der Folgeschäden habe sie die 43.488,72 EUR aufwenden müssen.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Parteien hätten über die Mängelbeseitigung, wie aus dem Anlagekonvolut K 9 ersichtlich, verhandelt und die Beklagte habe auch Arbeiten zur Mangelbeseitigung durchgeführt. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob Herr B### zur Vertretung der a### berechtigt gewesen sei; es komme nur darauf an, dass der Auftraggeber die Beseitigung der Mängel schriftlich verlange, was hier mit dem Schreiben vom 29.10.2004 geschehen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 43.488,72 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet Verjährung ein. Hierzu ist sie der Auffassung, die Mängelanzeige der Klägerin sei unwirksam, denn sie genüge nicht der Schriftform, zumal Herr B### keine Vollmacht habe, Erklärungen für die alle abzugeben. Der Mahnbescheid vom Amtsgericht Wedding sei zudem zu unbestimmt und nicht geeignet die Verjährung zu hemmen bzw. zu unterbrechen; dabei habe sie eine Gesamtkostenaufstellung ### vom 27.03.2006 nicht erhalten.

Ferner behauptet sie, ihre Arbeiten seien mangelfrei. Die Undichtigkeit gegen Schlagregen beruhe auf einem Konstruktionsmangel, insbesondere auf dem Umstand, dass die Fenster entsprechend behördlicher Auflage fassadenbündig einzusetzen gewesen seien. Die Bildung von Kondensat sei sodann konstruktionsbedingt und wäre im Übrigen bei einem ordnungsgemäßen Nutzerverhalten vermeidbar gewesen. Im Übrigen seien Teile der Kosten auch normale Instandhaltungskosten, die ohnehin angefallen wäre. Die Verschlechterung der Substanz der Fenster beruhe ferner auf einer unzureichenden Wartung.

Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Die Akten des Landgerichts Berlin — ### — lagen zur Information der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Ihr steht insbesondere nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit i.S.d. § 261 Abs.3 Nr.1 ZPO entgegen. Die von der Klägerin in dem Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Wedding verfolgen Ansprüche sind nicht rechtshängig. Allein die Zustellung des Mahnbescheids — eine weitergehende Förderung des Verfahrens ist nach Widerspruch der Beklagten nicht erfolgt -bewirkt noch nicht den Eintritt der Rechtshängigkeit. In diesem Zusammenhang bestimmt § 696 Abs.3 ZPO die Fiktion der Rechtshängigkeit für den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids, wenn die Mahnsache alsbald nach Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Ansonsten tritt Rechtshängigkeit jedenfalls nicht vor Abgabe an das Streitgericht ein (vergl. BGHZ 112, 329).

II. Die Klage ist indes unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 43.488,72 EUR gemäß § 13 Nr.5 Abs.2 VOB/B.

Gegenüber etwaigen Mängelansprüchen der Klägerin ist die Beklagte gemäß § 214 Abs.1 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt, da insoweit Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung begann hier mit Ende des mitgeteilten Zeitraums der Abnahme gemäß § 13 Nr.4 Abs.3 VOB/B spätestens am 17.11.1999; bei der vereinbarten Gewährleistungsfrist von fünf Jahren endete sie, vorbehaltlich einer zwischenzeitlich eingetreten Unterbrechung bzw. Hemmung, mit Ablauf des 17.11.2004. Eine rechtzeitige Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung vor Ablauf der Gewährleistungszeit ist indessen nicht dargetan, ebenso wenig wie eine rechtzeitige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung zur Herbeiführung der Wirkung des § 13 Nr.5 Abs.1 Satz 2 VOB/B.

Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Schreiben vom 29.10.2004 ist unwirksam. Die Aufforderung erfolgte nicht — wie es § 13 Nr.5 Abs.1 VOB/B verlangt — von der Klägerin als Auftraggeberin. In diesem Zusammenhang ist zwar eine Vertretung entsprechend den Vorschriften der §§ 164 ff. BGB ohne weiteres zulässig. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die a### seitens der Klägerin bevollmächtigt war, Mängelbeseitigung zu verlangen. Vorliegend fehlt es allerdings an der Bevollmächtigung des unterschreibenden Herrn B### durch die a### Konkrete Umstände, aus denen sich eine Bevollmächtigung des Herrn B### ergeben sollen, werden von der Klägerin unter Beweisantritt nicht vorgetragen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Herr B### überhaupt als Bevollmächtigter handeln wollte, denn er hat lediglich mit dem Zusatz "i. A." gezeichnet. Soweit sich die Klägerin noch auf eine fehlende Zurückweisung gemäß § 174 Satz 1 BGB beruft, so kann dies dahinstehen, denn diese Vorschrift überwindet nicht den Mangel der Vollmacht sondern setzt gerade voraus, dass ein Bevollmächtigter gehandelt hat.

Da aus den vorstehenden Gründen auch eine wirksame schriftliche Mängelanzeige der Beklagten bis zum 31.12.2004 nicht vorlag, ist die Bedingung, an die die Beklagte Ihren Verjährungsverzicht mit ihrem Schreiben vom 12.10.2004 geknüpft hat, nicht eingetreten. Von daher, war auch der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Berlin - ### - vom 22.12.2004 verspätet nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt worden, womit eine Unterbrechung gemäß § 204 Abs.1 Nr.7 BGB i.V.m. § 167 ZPO nicht mehr in Betracht kam.

Soweit sich die Klägerin auf den Ablauf der Verjährung hemmende Verhandlungen gemäß § 203 BGB beruft, so greift dies nicht durch. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben gemäß Anlage K 9 datieren allesamt nach dem 17.11.2004, womit insoweit ein Verhandeln vor Ablauf der Verjährung nicht nachvollziehbar dargetan ist.

Mängelbeseitigungsarbeiten durch die Beklagte hat die Klägerin nachprüfbar im einzelnen weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt; Ihr Vortrag erschöpft sich in der nach Art und Zeit unspezifizierten Behauptung, dass Mängelbeseitigungsarbeiten stattgefunden hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

6 O 231/07

Beschluss

09.11.2009

@@@

In dem Rechtsstreit

....

wird der Antrag der Streithelferinnen zu 1) und 2) der ehemaligen Beklagten zu 2), die ihnen entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Streithelferinnen zu 1) und 2) ist unbegründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist entsprechend den Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 02.07.2008 aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen worden. In diesem Vergleich ist geregelt, dass keine Kostenanträge gestellt werden und jede Partei die ihre entstandenen Kosten selbst trägt. In einem solchen Fall geht die vergleichsweise Regelung den Vorschriften des §§ 101, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, mit der Folge, dass Kostenerstattungsansprüche der Streithelferinnen gegen die Klägerin nicht bestehen (BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 4/04).

RechtsgebieteBGB, VOB/B, ZPOVorschriftenBGB § 214 Abs. 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; ZPO §§ 101, 269 Abs. 3

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr