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  • 20.11.2022 · Nachricht · Wohnungseigentum

    Schwimmbad und Sauna können nicht per Beschluss stillgelegt werden

    | Sind in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Gemeinschaftseinrichtungen (hier: Schwimmbad und Sauna) und die Pflicht der Gemeinschaft zu deren Erhaltung vorgesehen, widersprechen Beschlüsse über deren Stilllegung ordnungsmäßiger Verwaltung. Eine Stilllegung ist nur einstimmig möglich (AG Hamburg-Altona 11.1.22, 303c C 10/21, Abruf-Nr. 232136 ). |