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  • 08.08.2016 · Fachbeitrag · WEG-Untergemeinschaften

    Entscheidungskompetenz ist beschränkt

    | Mitglieder von Untergemeinschaften sind allein befugt, über die nur ihre Untergemeinschaft betreffenden Kostenpositionen zu beschließen. Sie haben nicht die Kompetenz, über Positionen zu entscheiden, die das Grundstück, mehrere Gebäude oder gemeinschaftliche Anlagen betreffen (LG Hamburg 17.2.16, 318 S 74/15, Abruf-Nr. 190503 ). |