· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Reservierungsgebühr beim Immobilienkauf
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| Der BGH hat sich mit Reservierungsgebühren im Zusammenhang mit Maklerverträgen immer wieder beschäftigt. Seine aktuelle Entscheidung stellt noch einmal Wesentliches hierzu klar. |
Sachverhalt
Die Kläger hatten die Absicht, eine Immobilie zu erwerben. Die Beklagte, eine Immobilienmaklerin, schloss mit den Klägern zunächst einen Maklervertrag. Nachdem ein passendes Objekt in die engere Wahl kam, schlossen die Parteien einen separaten Reservierungsvertrag über dieses Objekt. In diesem Vertrag hieß es u. a.: „Sollte bis zum Ende der Reservierungszeit der Kaufvertrag nicht zustande kommen, so ist die Reservierungsgebühr nicht zurückzuerstatten. Mit der Reservierungsgebühr honoriert der Kaufinteressent die Verpflichtung des Maklers, während der Reservierungszeit die Immobilie exklusiv für den Kaufinteressenten anzubieten und/oder zu verkaufen. …“
Den Klägern war es nicht möglich, eine Finanzierung sicherzustellen. Daher nahmen sie vom Kauf Abstand und verlangten die Reservierungsgebühr zurück. Dies lehnte die Beklagte ab. Die daraufhin erhobene Zahlungsklage hat das AG abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verlangen die Kläger weiterhin von der Beklagten, die Reservierungsgebühr zurückzuzahlen.
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