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  • 19.02.2013 · Fachbeitrag · WEG

    Bei nachteiligen baulichen Maßnahmen müssen alle zustimmen

    | Ist eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes (hier: Ersetzung der sanierungsbedürftigen Balkonbrüstungen aus Holz durch solche aus Stahl und Glas) weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme i.S. von § 22 Abs. 1 WEG der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. |