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  • 20.07.2016 · Fachbeitrag · Streitwert

    Für die Feststellung der Mietminderung gelten §§ 48 GKG, 9 ZPO

    | Die Feststellungsklage des Mieters, dass die Miete in Höhe eines bestimmten Betrags gemindert sei, ist in der Sache eine negative Feststellungsklage. Damit leugnet der Mieter, künftig die Miete entrichten zu müssen. Der Streitwert hierfür bemisst sich – auch nach dem Inkrafttreten des § 41 Abs. 5 GKG – nach § 48 GKG, § 9 ZPO. |