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  • · Fachbeitrag · Schönheitsreparaturen

    Keine wirksame Formularabwälzung bei unrenoviert überlassenen Geschäftsräumen

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    | Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats kann der Mieter nicht formularmäßig zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen wird, sofern der Vermieter ihm keinen angemessenen Ausgleich gewährt. Jetzt liegt mit dem Beschluss des OLG Celle eine erste obergerichtliche Entscheidung vor, die diese Rechtsprechung auf die gewerbliche Miete überträgt. |

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte hat von der Klägerin gewerbliche Räume gemietet. Diese waren bei Abschluss des Mietvertrags nicht renoviert. Der Formularmietvertrag enthält folgende Regelung:

     

    • Regelung in § 18.2 des Formularmietvertrags

    „Die laufenden Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Mietzeit auf eigene Kosten fachgerecht vorzunehmen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Streichen von Wänden, Decken und Böden, Heizkörpern einschließlich Rohren, Innentüren sowie Fenstern und Außentüren von innen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich den Gebrauch beeinträchtigt.“