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Baustellenlärm kann den Mieter zur Mietminderung berechtigen
| Baulärm ist regelmäßig als Mangel der Mietsache anzusehen, soweit er die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Dies hat der Mieter darzulegen und zu beweisen (LG München I 15.11.18, 31 S 2182/18, Abruf-Nr. 207071 ). |
Der Vermieter kann nicht darauf verweisen, dass in Großstädten Baulärm regelmäßig hinzunehmen sei. Die Rechtsprechung des BGH zum Straßenbaulärm ist insoweit nicht auf Baulärm übertragbar (Bolzplatzentscheidung BGH 29.4.15, VIII ZR 197/14). Fehlt es an einer Beschaffenheitsangabe, ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung die Duldungspflicht des Vermieters als Eigentümer gem. § 906 Abs. 1 S. 2 BGB zu berücksichtigen.
Entsprechend hat der Vermieter darzulegen und zu beweisen, dass auch er die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.