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  • 20.09.2013 · Fachbeitrag · Räumungspflicht

    Nicht vollständige Räumung ist nicht immer ein Vorenthalten

    | Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht ­entfernt, begründet ein Vorenthalten i.S. des § 546a BGB nur, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Miet­objekts anzunehmen ist und hierdurch eine anschließende Nutzung durch den Vermieter vollständig verhindert wird. |