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  • · Fachbeitrag · Räum-und Streupflicht

    Aufstellen eines „Schneeräumplans“ genügt nicht

    | Ohne eine klare und eindeutige Regelung kann der Vermieter die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Verkehrsraum vor dem Grundstück nicht wirksam auf die Mieter übertragen. |

     

    Der verkehrssicherungspflichtige Eigentümer und Vermieter kann die ihm obliegende Räum- und Streupflicht auf die Mieter eines Mehrfamilienhauses übertragen. Seine Pflichten verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine klare und eindeutige Vereinbarung, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt. Das bloße Aufstellen und Einwerfen eines so genannten „Schneeräumplans“ in die Briefkästen der Mieter reicht insoweit nicht aus (OLG Hamm 21.12.12, 9 U 38/12, Abruf-Nr. 131627).

     

    Der Vermieter bleibt dann weiter selbst verpflichtet für das ordnungsgemäße Räumen und Streuen des Gehwegs zu sorgen. Kommt ein Passant zu Schaden, muss er allein dafür einstehen.