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  • · Fachbeitrag · Nebenkostenabrechnung

    Einklagen von Vorauszahlungen nach Abrechnungserteilung

    | Werden streitgegenständliche Vorauszahlungen erst eingeklagt, nachdem die Nebenkostenabrechnung bereits vorlag, muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass nach Abrechnung allein der Abrechnungssaldo verlangt werden kann ( KG 16.6.14, 8 U 29/14, Abruf-Nr. 142427 ). |

     

    Anders ist es, wenn nur die geschuldeten Vorschüsse aufgeführt sind und der Mieter zum Zeitpunkt der Abrechnung für den Abrechnungszeitraum keinerlei Vorauszahlungen erbracht hat. Dies genügt einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung, wenn die offenen Vorauszahlungsansprüche vom Vermieter bereits eingeklagt sind und auch noch keine Abrechnungsreife eingetreten ist (BGH 27.11.02, VIII ZR 108/02). In dem Fall, in dem die Vorauszahlungen für einen Abrechnungszeitraum teilweise gezahlt waren, kann der Vermieter die Bruttomiete geltend machen, auf die darin enthaltenen Nebenkostenvorauszahlungen die nach seiner Abrechnung geschuldeten Nebenkosten anrechnen und den zugunsten des Beklagten verbleibenden Saldo mit der geschuldeten Nettomiete verrechnen (BGH 22.1.03, VIII ZR 244/02).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 145 | ID 42875818