Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mietvertrag


    Vertragspartei bestimmt sich vorrangig aus den Vertragsrubrum


    | Wer Vertragspartei eines Mietvertrags geworden ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Angaben im Vertragsrubrum vorrangig sind. Wird der Vermieter darin mit „Hausverwaltung X“ bezeichnet, ist regelmäßig der Inhaber dieser Hausverwaltung Vermieter.  |

    Unterzeichnet er den Mietvertrag, handelt er regelmäßig im eigenen Namen. Die Angabe eines Kontos im Mietvertrag, auf das Miete und Nebenkosten zu überweisen sind, begründet demgegenüber keine Vermieterstellung des Kontoinhabers (KG 20.12.12, 12 U 139/11, Abruf-Nr. 130946).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 55 | ID 38576400