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  • 21.03.2017 · Fachbeitrag · Mietrückstand

    Aus undifferenziertem „Mieterkonto“ kann nicht geklagt werden

    | Klagt ein Vermieter den Saldo aus einem fortgeschriebenen „Mieterkonto“ ein, in welchem er Mietzinsforderungen, Nachzahlungsforderungen aus Heiz- und Betriebskostenabrechnungen bzw. Guthaben aus diesen, ebenso wie Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten und Auszahlungen eingestellt hat, so ist seine Klage bereits unzulässig (LG Kempten 22.2.17, 53 S 1283/16, Abruf-Nr. 192670 ). |