Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mietmangel

    Bei vorheriger Kenntnis besteht kein Sonderkündigungsrecht

    | Ein Sonderkündigungsrecht wegen unzureichender Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) ist nach § 536b BGB ausgeschlossen, wenn der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache kennt. |

     

    § 536b BGB ist auch bei Vertragsverlängerung anzuwenden, wenn der Mieter trotz Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis des Mangels vorbehaltlos die Vertragszeit verlängert. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss oder -verlängerung die Beseitigung des Mangels zugesichert hat (OLG Brandenburg 12.9.12, 3 U 100/09, Abruf-Nr. 123414).

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 201 | ID 36657240