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  • 21.03.2017 · Fachbeitrag · Kündigung

    Ein hinsichtlich der Beseitigung von Bagatellschäden unkooperativer Mieter kann nicht gekündigt werden.

    | Die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter erfasst nicht die Pflicht zur Beseitigung größerer Substanzschäden der Dekoration. Verweigert der Mieter die Kooperation bei der Beseitigung von Bagatellmängeln, rechtfertigt dies bei einem ansonsten langjährig beanstandungsfrei durchgeführten Mietverhältnis weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung. Der Pflichtverletzung des Mieters kommt dann nicht das für eine Kündigung erforderliche Gewicht zu (LG Berlin 7.2.17, 67 S 20/17, Abruf-Nr. 192574 ). |