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  • · Fachbeitrag · Kaution

    Auch im Wohnraummietrecht kann die Kaution noch nach Mietende eingeklagt werden

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Der Anspruch des Wohnraumvermieters auf Zahlung der Kaution endet nicht mit Beendigung des Mietvertrags (BGH 22.11.11, VIII ZR 65/11 Abruf-Nr. 121139).

    Sachverhalt

    Der bis 28.2.09 befristete Wohnraummietvertrag sah vor, dass „der Mieter an den Vermieter eine Kaution gemäß § 551 BGB von 23.700 EUR zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zahlt“. Der Beklagte stellte statt dessen eine Bankbürgschaft, die bis 28.2.09 befristet war. Das Mietverhältnis wurde zum 30.11.09 beendet. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Barkaution von 23.700 EUR. Hierzu hat sie im Einzelnen behauptet, ihr stünden Schadenersatzansprüche von mindestens 25.000 EUR zu. Die Instanzgerichte haben der Kautionszahlungsklage durch Teilurteil stattgegeben. Die Revision wurde auf Hinweis des BGH zurückgenommen.

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der VIII. Senat hat bereits 1981 für einen Pachtvertrag entschieden, dass kein Rechtsgrund besteht, den Verpächter nur, weil der Vertrag beendet ist, auf den Anspruch selbst zu verweisen. Dieser ist häufig umstritten und kann nur in einem langwierigen Prozess durchgesetzt werden, während der Anspruch auf Leistung der Kaution nach dem Inhalt des Vertrags keiner weiteren Begründung bedarf (BGH NJW 81, 976). OLG-Rechtsprechung zum gewerblichen Mietrecht und Schrifttum haben sich dem nahezu einhellig angeschlossen (OLG Düsseldorf ZMR 00, 211; MüKo/Bieber, BGB, 5. Aufl., § 551 Rn. 17).