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  • · Nachricht · Gewerbemiete

    Vermieterspende bleibt aus: Kein Zahlungsverzug des gemeinnützigen Mieters

    | Vereinbaren die Mietvertragsparteien ‒ aus steuerlichen Gründen ‒ in einer gesonderten Vereinbarung, dass der Vermieter an den gemeinnützigen Mieter eine Spende zahlt, die dieser wiederum zur Begleichung der Mietzahlungen verwendet, gerät der Mieter im Fall des vertragswidrigen Ausbleibens der Spenden nicht in Zahlungsverzug (OLG Frankfurt/Main 7.11.23, 2 U 115/22, n. rkr. (Revision BGH), Abruf-Nr. 239563 ). |

     

    Die Vermieterin eines Geschäftshauses vereinbarte mit einer gemeinnützigen Stiftung, die in dem Gebäude ein Museum betreibt, gesondert zum Mietvertrag, dass sie jährlich eine Spende etwa in Höhe der Jahresmiete an die Stiftung zahlt. Daraus wollte die finanzschwache Stiftung die Miete bezahlen. Das Gebäude wurde später verkauft, die neue Vermieterin übernahm auch die Spendenpflicht. Allerdings überwies sie keine Spenden mehr, die Stiftung konnte daher ihre Miete nicht mehr zahlen. Die Vermieterin kündigte daraufhin fristlos wegen Zahlungsverzugs und klagte die rückständige Miete ein.

     

    Vor dem LG hatte die Klage Erfolg. Auf Berufung der Stiftung wies das OLG die Klage ab. Die Vermieterin habe keinen Räumungs- und Herausgabeanspruch. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Die Stiftung sei mit den Mieten nicht in Verzug geraten. Wegen der Verknüpfung der Spendenverpflichtung mit Regelungen über Fälligkeit und Höhe der Miete liege, so das OLG, eine Rechtsbeziehung vor, die in § 535 Abs. 2 BGB geregelt und typischerweise Inhalt von Mietverträgen sei.