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  • · Fachbeitrag · Gesundheitsgefährdung

    Asbestplatten allein rechtfertigen noch keine Minderung

    | Unter Parkett liegende asbesthaltige Platten begründen für sich genommen keinen Mietmangel ( LG Berlin 29.9.15, 63 S 112/15, Abruf-Nr. 187252 ). |

     

    Liegen unter dem Parkett einer Mietwohnung asbesthaltige Platten, ist dies allein noch kein Mietmangel. Der Vermieter muss daher die asbesthaltigen Platten nicht beseitigen. Anders liegt der Fall, wenn sich in der Raumluft asbesthaltige Fasern befinden. Hier hatte der Sachverständige in der Raumluft keine asbesthaltigen Fasern feststellen können.

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 128 | ID 43916221