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  • 22.03.2013 · Fachbeitrag · Eigenbedarf


    Kündigung wegen „Eigenbedarfs“ einer juristischen Person


    | Eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Vermieter kann zwar keinen „Eigenbedarf“ i.S. des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anmelden. Sie kann ­jedoch ein „artverwandtes“ berechtigtes Interesse i.S. des § 573 Abs. 1 S. 1 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses haben. Insoweit können auch Umstände aus dem Interessenbereich Dritter zu berücksichtigen sein. 
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