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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Mietpreisbremse quo vadis?

    von RA Axel Wetekamp, RiAG a.D., München

    | Nun ist es soweit. Das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs hat Bundestag und -rat passiert. Tritt nun der beabsichtigte Effekt ein? Funktioniert es überhaupt in der Praxis? Die Mietpreisbremse hält nur begrenzt, was sie verspricht, dafür sind die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt fatal. |

    1. Allgemeine und spezielle Ausnahmen

    Der Umstand, dass die Mietpreisbremse nur in Gebieten mit angespannter Wohnungsversorgung gilt, deren Ausweisung den Bundesländern überlassen ist, beschränkt ihren räumlichen Anwendungsbereich. Sieht man sich an, welche Gemeinden z.B. in Wohnungsmangelgebietsverordnungen zu § 577a Abs. 2 BGB enthalten sind, darf man gespannt sein, welche Überraschungen insoweit die neuen Rechtsverordnungen nach § 556d BGB bieten. Überraschungen sind hier sicher vorprogrammiert. Mancher wird sich im Einzelfall wundern, wo Wohnungsmangel herrschen soll und wo nicht.

     

    Soweit es um die Ausnahmen für Studentenwohnheime und möblierten Einliegerwohnraumgeht, für die die Mietpreisbremse nicht gilt, hört man bei Gesprächen mit Vermietern Abenteuerliches. Mancher Vermieter ist der Meinung, sein vermietetes Haus problemlos zum Studentenwohnheim erklären zu können, wenn er nur an zahlreiche Studenten vermietet hat. Der Begriff „möblierter Einliegerwohnraum“ wird gerne verkürzt als „möblierter Wohnraum“ verstanden. So heißt es, dass es wohl kein Problem sein könne, die Wohnräume mit irgendwelchen Möbeln auszustatten und dann möbliert zu vermieten. Damit könne man dann mit wenig Aufwand der „Bremse“ entgehen.