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  • 19.02.2013 · Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung

    Wie räumt man ein Grundstück mit Tieren?

    | Befinden sich auf dem herauszugebenden Grundstück Tiere des Schuldners (hier: Damwild), muss der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung grundsätzlich entsprechend § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO durchführen. Eine „anderweite Verwahrung“ i.S. von § 885 Abs. 3 S. 1 ZPO kann etwa in einem Tierheim oder einer ähnlich geeigneten Einrichtung erfolgen. Kann der Gerichtsvollzieher die Tiere nicht selbst wegschaffen, muss er Hilfspersonen hinzuziehen, erforderlichenfalls staatliche Stellen im Wege der Amtshilfe. Für die erforderlichen Kosten muss der Gläubiger einen Kostenvorschuss leisten. |