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  • · Fachbeitrag · Nutzungsentschädigung

    Streitwert bei künftiger Nutzungsentschädigung

    | Bei einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung ist für den Streitwert die vermutliche Dauer zwischen Klageeinreichung und Räumungsvollstreckung maßgeblich. |

     

    Das streitwertrelevante Interesse des Klägers für einen Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach dem Zeitraum, der nach den im Zeitpunkt der Klageeinreichung ersichtlichen Umständen bis zu einer Vollstreckung der Räumungspflicht voraussichtlich vergehen wird (KG 19.9.11, 8 W 57/11, Abruf-Nr. 113704).

     

    PRAXISHINWEIS |  Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, ist von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen. Durch eine zwischen Einreichung und Zustellung der Klage erfolgte Räumung vermindert sich das streitwertrelevante Interesse nicht (§ 40 GKG).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 199 | ID 30180880