29.10.2018 · Nachricht · Darlegungspflicht
Verrechnung von Mietzahlungen
| Klagt ein Vermieter rückständige Mieten ein, kann von ihm hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht verlangt werden, dass er hinsichtlich erhaltener Zahlungen und erteilter Gutschriften die aus seiner Sicht nach § 366 Abs. 2 BGB maßgebliche Verrechnungsreihenfolge im Einzelnen darlegt (AG Dresden 22.8.18, 145 C 6419/17, Abruf-Nr. 207587 ). |
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