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  • 18.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142709

    Amtsgericht Brandenburg: Urteil vom 08.08.2014 – 31 C 304/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Az.: 31 C 304/13


    Amtsgericht Brandenburg an der Havel

    Im Namen des Volkes
    Urteil
    -
    In dem Rechtsstreit

    der Firma …,

    Klägerin,

    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte…,

    gegen

    1. Frau…

    2. Herrn…

    Beklagte,

    Prozessbevollmächtigte zu 1.) und 2.):
    Rechtsanwälte …

    wegen Entfernung und Unterlassung
    -
    hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel durch den Richter am Amtsgericht Moch-Titze am 08.08.2014 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2014 für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
    3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Beschluss

    Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 500,00 Euro festgesetzt.

    Tatbestand:

    Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Partei durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert ist.

    Entscheidungsgründe:

    Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 2 a) GVG in Verbindung mit § 29a ZPO.
    Die zulässige Klage ist nicht begründet.
    Vorschriften, die sich ausdrücklich auf die Anbringung von (Parabol-) Antennen an bzw. bei Mietswohnungen beziehen, finden sich im BGB nicht (BVerfG, NJW 1994, Seiten 1147 ff.; AG Kerpen, ZMR 2011, Seiten 964 ff.). Die Gerichte sind allerdings gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden, was gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch für Verfassungsbeschwerden stattgebende Kammerbeschlüsse gilt. Es ist den Zivilgerichten daher verwehrt, sich in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu setzen, soweit dieses "als Interpret und Hüter der Verfassung" die aus dem Verfassungsrecht sich ergebenden Maßstäbe oder Grenzen für die Auslegung eines einfachen Gesetzes verbindlich bestimmt (BVerfG, NJW 1975, Seiten 1355 ff.; AG Kerpen, ZMR 2011, Seiten 964 ff.).
    Für den hier zu beurteilenden Fall folgt daraus, dass die in den grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u. a.: BVerfG, NJW 2013, Seiten 2180 ff.; BVerfG, Grundeigentum 2007, Seite 902; BVerfG, WuM 2007, Seite 379; BVerfG, BayVBl. 2005, Seite 691; BVerfG, ZMR 2005, Seite 932; BVerfG, WuM 1996, Seite 264; BVerfG, ZMR 1996, Seite 12; BVerfG, ZMR 1995, Seite 241; BVerfG, NJW 1994, Seite 2143; BVerfG, NJW 1994, Seiten 1147 ff.; BVerfG, WuM 1994, Seite 365; BVerfG, NJW-RR 1994, Seite 1232) niedergelegten Maßstäbe und die die Anwendung der Verfassung betreffenden Ausführungen der stattgebenden Kammerbeschlüsse für die hiesige Rechtsprechung uneingeschränkte Beachtung erfordern.
    Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation und/oder der Aufstellung einer Parabolantenne zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 14.05.2013, Az.: VIII ZR 268/12, u. a. in: NJW-RR 2013, Seiten 1168 f.; BGH, Beschluss vom 21.09.2010, Az.: VIII ZR 275/09, u. a. in: WuM 2010, Seite 737; BGH, Beschluss vom 16.09.2009, Az.: VIII ZR 67/08, u. a. in: NJW 2010, Seiten 436 ff.; BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 260/06, u. a. in: NJW 2008, Seiten 216 ff.; BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff.; BGH, Beschluss vom 17.04.2007, Az.: VIII ZR 63/04, u. a. in: WuM 2007, Seite 380; BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az.: VIII ZR 5/05, u. a. in: NJW 2006, Seiten 1062 ff.; BGH, Urteil vom 02.03.2005, Az.: VIII ZR 118/04, u. a. in: NJW-RR 2005, Seiten 596 f.) insofern wohl als geklärt anzusehen.
    Auch das hiesige Gericht versteht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs insofern dahingehend, dass sich - gerade in der Abwägung mit den ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerinteressen - nicht jede Beschränkung der Informationsfreiheit des Mieters als verfassungswidrig darstellt. Je intensiver sich die Beschränkung der Informationsfreiheit auf Seiten des Mieters ausnimmt, umso gravierender muss allerdings die Beeinträchtigung auf Seiten des Eigentümers/Vermieters ausfallen, um eine Parabolantenne versagen zu können bzw. ihre Demontage verlangen zu können (vgl. auch: AG Kerpen, ZMR 2011, Seiten 964 ff.).
    Die Beklagte haben hier insofern aber grundsätzlich einen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Duldung einer von ihnen lediglich auf der Rasenfläche des von ihnen unstreitig mit angemieteten Gartens aufgestellten Parabolantenne. Anspruchsgrundlage eines solchen Duldungsanspruch ist insofern das Grundgesetz - GG - sowie § 242 BGB, da hier eine aus Treu und Glauben folgende Nebenpflicht der Klägerin aus dem Mietsvertrag gegenüber den Beklagten besteht, der zufolge die Klägerin verpflichtet ist eine lediglich auf der Rasenfläche abgestellte Parabolantenne - welche somit gerade nicht dauerhaft und fest installiert/angebracht ist - zu dulden (BGH, Beschluss vom 16.09.2009, Az.: VIII ZR 67/08, u. a. in: NJW 2010, Seiten 436 ff.; BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff; BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az.: VIII ZR 5/05, u. a. in: NJW 2006, Seiten 1062 ff.; BGH, NJW-RR 2005,Seiten 596 f.; BGH, BGHZ Band 106, Seiten 42 ff.; LG Berlin, Grundeigentum 2010, Seiten 1686 f.; LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 11 S 204/07; LG Potsdam, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 11 S 223/06; LG Berlin, Grundeigentum 2003, Seite 1330; LG Hamburg, WuM 1999, Seiten 454 f.; LG Freiburg/Breisgau, WuM 1993, Seite 669; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2013, Seiten 662 f. = NZM 2014, Seite 435; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 357 ff.; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff.; AG Regensburg, WuM 2011, Seiten 617 f.; AG Augsburg, WuM 2011, Seiten 504 ff.; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.; AG Neumarkt, ZMR 2009, Seiten 720 f.; AG Hamburg-Harburg, WE 2006, Seite 130; AG Regensburg, WuM 2003, Seite 287; AG Herne-Wanne, WuM 2001, Seite 277; AG Siegen, WuM 1999, Seite 454; AG Gladbeck, NZM 1999, Seiten 221 f.), da die streitbefangene Parabolantenne unstreitig hier nur im Bereich der Rasenfläche des von den Beklagten mit angemieteten Gartens - ähnlich einem Sonnenschirm - aufgestellt wurde.
    Nach § 541 BGB kann ein Vermieter von dem Mieter die Unterlassung verlangen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst dabei auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands (BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 260/06; BGH, Urteil vom 16. Mai 2007, Az.: VIII ZR 207/04; BGH, Urteil vom 16. November 2005, Az.: VIII ZR 5/05). Was jeweils im Einzelnen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört, richtet sich dabei in erster Linie nach den vertraglichen Abreden der Mietvertragsparteien (BGH, WuM 2007, Seiten 678 ff. = NJW 2008, Seiten 216 ff.).
    Die Anbringung einer Satellitenempfangsanlage/Parabolantenne ohne Zustimmung des Vermieters kann somit grundsätzlich auch einen vertragswidrigen Zustand darstellen (LG Kiel, Beschluss vom 17.01.2008, Az.: 7 S 98/07).
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, BVerfGE Band 90, Seiten 27 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, Az.: 1 BvR 1953/00, u. a. in: NJW-RR 2005, Seite 661; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005, Az.: 1 BvR 42/03, u. a. in: BayVBl. 2005, Seite 691) ist dem Grundrecht des Mieters aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 541 BGB unter Beachtung von § 242 BGB) vorzunehmen ist (BVerfG, BVerfGE Band 90, Seiten 27 ff.; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005, Az.: 1 BvR 1953/00, u. a. in: NJW-RR 2005, Seite 661; BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 260/06, u. a. in: WuM 2007,Seiten 678 ff. = NJW 2008,Seiten 216 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 11 S 223/06; LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 11 S 204/07).
    Nichts anderes kann auch gelten, soweit sich ein Mieter zusätzlich darauf beruft, durch die Versagung der Zustimmung zur Aufstellung einer Parabolantenne werde sein Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 260/06, u. a. in: NJW 2008,Seiten 216 ff.).
    Das Grundrecht auf Informationsfreiheit wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet; es findet vielmehr gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die miet- und eigentumsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch die die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern festgelegt werden. Diese Normen sind jedoch, soweit und sofern sie wertausfüllungsbedürftige Begriffe enthalten, ihrerseits im Lichte des wertsetzenden Gehalts der Grundrechte für die Rechtsordnung auszulegen (LG Potsdam, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 11 S 223/06; LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 11 S 204/07).
    Dabei ist in Fällen der hier vorliegenden Art neben dem Grundrecht auf Informationsfreiheit des Mieters das Grundrecht des Eigentümers aus Artikel 14 Abs.1, Satz 1 zu berücksichtigen. Der Vermieter hat seinerseits insofern nämlich auch ein schutzwürdiges und von Artikel 14 GG geschütztes Interesse an der Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes seiner Hausfassade (LG Konstanz, NZM 2002,Seiten 341 f. = WuM 2002,Seiten 210 f.; LG Potsdam, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 11 S 223/06; LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 11 S 204/07). Die Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG und/oder sein Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegen, ist dabei grundsätzlich Aufgabe des Gerichts (BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az.: VIII ZR 5/05, u. a. in: NJW 2006, Seiten 1062 ff.; BGH, Urteil vom 02.03.2005, Az.: VIII ZR 118/04, u. a. in: NJW-RR 2005,Seiten 596 f.; BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 260/06, u. a. in: NJW 2008, Seiten 216 ff.).
    Dabei ist auf Vermieterseite zu berücksichtigen, ob die Antenne substanzverletzend oder den bau- oder gegebenenfalls auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend installiert worden ist und ob ggf. eine Beschädigung oder erhöhte Reparaturanfälligkeit einer Hausfassade durch die Verbindung mit einer Parabolantenne verursacht wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob eine vom Mieter installierte Parabolantenne den optischen Gesamteindruck des Gebäudes stört (BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff; LG Potsdam, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 11 S 223/06; LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 11 S 204/07). Dabei spielt es zunächst hinsichtlich der Interessen der Klägerin auch keine Rolle, ob die Beklagten einen Eingriff in die Bausubstanz vorgenommen haben. Maßgebend ist vielmehr, ob das Anbringen der Satellitenempfangsanlage/Parabolantenne zu einer dauerhaften Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes und insofern zu einer ästhetischen Beeinträchtigung geführt hat (BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff; LG Kiel, Beschluss vom 17.01.2008, Az.: 7 S 98/07, u. a. in: juris).
    Eine dauerhafte Veränderung des Erscheinungsbildes des Gebäudes, wie sie aufgrund der Größe und der Lage der von dem Beklagten hier fest angeschraubten/installierten Parabolantenne im vorliegenden Rechtsstreit festzustellen ist, bedeutet somit unabhängig davon, ob sie als bauliche Veränderung zu qualifizieren ist, grundsätzlich bereits eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Vermieters (BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04; BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 260/06). Mehr oder weniger weitgehende optische Beeinträchtigungen sind zwar - wie die Beklagtenseite wohl meint - zwangsläufig mit jeder Nutzung eines Gebäudes durch einen Mieter verbunden; das ändert jedoch nichts daran, dass dies das Eigentum des Vermieters tangieren kann.
    Im Übrigen ist - nach Abwägung der beiderseitigen Interessen im vorgenannten Sinn - das berechtigte Informationsinteresse der Beklagten jedoch grundsätzlich durch das vorhandene und von der klagenden Vermieterin nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages bereitgestellte Medienangebot im Breitbandkabelnetz bzw. auf andere Art und Weise jedoch wohl grundsätzlich hinreichend abgedeckt. Nach dem Vortrag der Klägerin kann sie nämlich hier die technischen Voraussetzungen hierfür über das Kabel bzw. auf einem anderen Wege für den Empfang von einer Vielzahl von Programmen schaffen; jedoch erst nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Diese Empfangsmöglichkeit über das vorhandene Breitbandkabelnetz bzw. über die von der Vermieterin zu Verfügung gestellte technische Möglichkeit trägt dem Informationsinteresse der Beklagten somit grundsätzlich bereits hinreichend Rechnung, ohne dass die Beklagten noch auf den Empfang weitere Programme über Satellit angewiesen wäre (LG Nürnberg-Fürth, WuM 1997, Seite 486; LG Lübeck, NJW-RR 1999, Seiten 1532 f.; LG Potsdam, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 11 S 223/06; LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 11 S 204/07). Ein ggf. durch dieses zur Verfügung gestellte Programm nicht befriedigte Informationsinteresse eines Mieters ist nämlich immer in seinem konkreten Gewicht zu ermitteln (LG Potsdam, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 11 S 223/06; LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 11 S 204/07).
    Auch die Kosten des Bezuges von Kabelfernsehen sind zudem unstreitig nicht so hoch, dass die Beklagten ihr Informationsbedürfnis nicht befriedigen könnte. Denn selbst ein Empfänger von ALG II hat diese Kosten grundsätzlich noch zu tragen (LG Potsdam, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 11 S 223/06; LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 11 S 204/07).
    Der Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, zu diesen Quellen gehören auch Fernsehsendungen. Wenn aber über das Breitbandkabel oder auf andere Art und Weise durch den Vermieter Sender erhältlich sind, bedarf es angesichts dessen, dass das dauerhafte installieren/anbringen einer Satellitenempfangsanlage/Parabolantenne eine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellen können, eines besonderen Interesses an weitergehenden Informationen speziell durch Fernsehprogramme. Ein solches weitergehendes Interesse ist jedoch hier nicht ersichtlich, zumal es den Beklagten grundsätzlich wohl auch möglich und zumutbar wäre, die gewünschten Informationen etwa über das Internet oder über Zeitungen zu erhalten (LG Kiel, Beschluss vom 17.01.2008, Az.: 7 S 98/07).
    Verfassungsrechtlich ist weiter von Bedeutung, dass nicht nur das Informationsbedürfnis der Beklagten, sondern eben auch das Integritätsinteresse der Klägerin in die Abwägung mit einzubeziehen ist. Ob dabei das Integritätsinteresse der Klägerin deshalb von geringerem Gewicht ist, weil es sich bei der Klägerin "nur" um eine Wohnungsbaugesellschaft handelt (OLG Frankfurt/Main, NJW 1992, Seite 2490 = ZMR 1992, Seite 435) kann hier dahinstehen, da das Informationsinteresse der Beklagten grundsätzlich durch die Bereitstellung des Breitkabelanschlusses wohl als "gedeckt" anzusehen ist und es daher auch gegenüber einem nur "weniger ins Gewicht fallenden" Eigentumsinteresse der Klägerin insofern zurückzustehen hätte (AG Kerpen, ZMR 2011, Seiten 964 ff.).
    Das Eigentumsinteresse der Klägerin muss auch nicht deshalb hinter dem Informationsinteresse des Beklagten zurückstehen, weil angesichts der Bauweise und des Umfeldes eine Satellitenempfangsanlage hier hinzunehmen sei. Selbst wenn ein Gebäude architektonisch nicht den ansprechendsten Zustand aufweist liegt es nämlich im besonderen Interesse des Vermieters, zur Wahrung einer für sämtliche Mieter erträglichen Wohnsituation optischen Beeinträchtigungen Einhalt zu gebieten (LG Kiel, Beschluss vom 17.01.2008, Az.: 7 S 98/07). In diesem Zusammenhang spielt es im Übrigen keine Rolle, ob andere Eigentümer in Mehrfamilienhäusern der Stadt das Anbringen von Satellitenanlagen dulden. Das Verhalten anderer Vermieter kann nicht dazu führen, dass auch die Klägerin das dauerhafte installieren/anbringen von Satellitenempfangsanlagen/Parabolantennen und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung dulden müsste, obgleich sie dem allgemeinen Informationsbedürfnis der Mieter durch ein Breitbandkabelnetz bzw. auf andere Art und Weise hinreichend Rechnung tragen will (LG Kiel, Beschluss vom 17.01.2008, Az.: 7 S 98/07).
    Nach Auffassung des Gerichts kann hier auch eine Verwirkung der Rechte der Klägerin nicht angenommen werden. Neben dem bloßen Zeitablauf setzt eine Verwirkung von Rechten nämlich immer auch voraus, dass sich der (durch die Verwirkung dann) Begünstigte auf ein Umstandsmoment berufen können muss (BGH, NJW 2011, Seite 212; AG Kerpen, ZMR 2011, Seiten 964 ff.). Die Klägerseite hätte als Vermieterin hier also - fernab der bloßen Untätigkeit, welche allenfalls zu einer Verjährung führen kann - durch ein Verhalten positiv zum Ausdruck gebracht haben müssen, dass (zukünftig) eine Beseitigung der Parabolantenne von ihren Mietern nicht verlangt werde. Solche Umstände, aus welchen die Beklagten also hätte schließen können, dass von ihnen eine Beseitigung nicht mehr verlangt werden wird, sind hier aber nicht vorgetragen worden.
    Ob der Anspruch der Klägerin hier ggf. schon verjährt ist (vgl. hierzu u. a.: Reichsgericht, RGZ Band 80, Seite 438; OLG Hamm, NZM 2009, Seite 624 LG München I, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 15 S 4624/13, u. a. in: BeckRS 2014, Nr.: 10262 = IMR 2014, 197; LG Hamburg, Urteil vom 24.04.2013, Az.: 318 S 49/12, u. a. in: BeckRS 2013, Nr.: 15014; AG Kerpen, ZMR 2011, Seiten 964 ff.; Bub/Bernhard, FD-MietR 2014, Nr.: 358315; Bub/von der Osten, FD-MietR 2013, Nr.: 351035) kann im Übrigen hier aber dahingestellt bleiben, wie noch ausgeführt werden wird.
    Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann hier auch offen bleiben, ob diese Parabolantenne gleichsam "grundlos" von der Klägerin über Jahre hingenommen wurde. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte - was offen bleiben kann - könnte sich die Beklagtenseite darauf nicht berufen.
    Unter "einfachrechtlichen" Gesichtspunkten ist weiter von Bedeutung, dass sich aus dem abgeschlossenen Mietvertrag ein Anhaltspunkt dafür nicht herleiten lässt, dass der Beklagtenseite - ausnahmsweise - die Anbringung einer Parabolantenne erlaubt sein könnte. Im Gegenteil, unter § 23 des Mietvertrages ist vereinbart worden, dass die „gemeinschaftliche Empfangsanlagen (Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss) zu benutzen ist“, was schon dagegen spricht, dass die Montage von Antennen vom Willen der vermietenden Eigentümerin gedeckt sein soll. Zudem ist unter § 23 Nr. 5 des Mietvertrages vereinbart worden, dass „die Anlage von Einzelantennen auf Balkonen, in Vorgärten/Gärten, auf Terrassen, in Kellern, Mansarden o.ä. und außerhalb der gemieteten Wohnung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet ists“, so dass von einer Zustimmung durch die Klägerseite hier wohl nicht auszugehen ist und ein Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in einem Mietvertrag mit vereinbart werden kann.
    Durch Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont gemäß den §§ 133 und 157 BGB wird hier aber hinreichend auch nur deutlich, dass lediglich solche Antennen erfasste sein sollen, die sich “außerhalb der gemieteten Wohnung“ befinden und von denen eine Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters ausgehen kann (LG Detmold, Beschluss vom 06.01.2011, Az.: 10 S 196/10, u. a. in: BeckRS 2011, Nr.: 04736).
    Mithin sind Antennen innerhalb der von den Beklagten angemieteten Wohnung, wie beispielsweise Antennen zum Betrieb eines schnurlosen Telefons oder DVB-T-(Abkürzung für: „Digital Video Broadcasting-Terrestrial“)-Antennen bzw. sonstige Kommunikationseinrichtungen wie „W-LAN“ (Wireless Local Area Network) weiterhin zulässig. Etwas anderes wäre mit dem derzeitigen Stand der Technik auch nicht zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff; LG Potsdam, Urteil vom 11.10.2007, Az.: 11 S 223/06; LG Potsdam, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 11 S 204/07; LG Berlin, Grundeigentum 2003, Seite 1330; AG Gladbeck, NZM 1999, Seiten 221 f.).
    Insofern erfasst diese mietvertragliche Regelung die hier vorliegende Fallgestaltung aber gerade noch, weil zwar auch der mitvermietete Garten als Teil der mit angemieteten Wohnung anzusehen ist, die hier streitbefangene Antenne aber „außerhalb der angemieteten Wohnung“ liegt (BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az.: VIII ZR 5/05, u. a. in: NJW 2006, Seiten 1062 ff.).
    Die hier zwischen den Parteien vereinbarte allgemeine Mietvertragsbestimmung:
    „Sofern der Mieter zum Betrieb eines Rundfunk-, Fernseh- oder Videogerätes eine Außenantenne benötigt, ist er verpflichtet, vorhandene gemeinschaftliche Empfangsanlagen (Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss) zu benutzen.“
    hält insofern aber in jeder in Betracht kommenden Auslegungsalternativen einer konkreten Inhaltskontrolle nicht stand (§ 307 BGB; BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff.; BGH, BGHZ Band 106, Seiten 42 ff.; LG Essen, WuM 1998, Seite 344; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2013, Seiten 662 f. = NZM 2014, Seite 435; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff.; AG Regensburg, WuM 2011, Seiten 617 f.).
    Diese Regelung des Mietvertrags stellt eine allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar, da es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt und gerichtsbekannt ist, dass die Klägerin diese ihren Mietern bei Abschluss des Vertrags stellt.
    Diese Regelung hält einer Inhaltskontrolle aber nicht stand, weil die Klausel dem Mieter die Anbringung einer eigenen Satellitenanlage immer und ausnahmslos untersagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE Band 90, Seiten 27 ff.; NJW-RR 2005, Seite 661; Beschluss vom 17.03.2005, Az.: 1 BvR 42/03, u. a. in: BeckRS 2005, Nr. 25459) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, aber auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das gleichrangige Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden, wie bereits oben näher dargelegt. Das erfordert aber in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, 242 BGB) vorzunehmen ist.
    Diese Grundsätze fordern somit grundsätzlich eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, für die sich jede schematische Lösung verbietet (BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff.; BGH, BGHZ Band 106, Seiten 42 ff.; LG Essen, WuM 1998, Seite 344; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2013, Seiten 662 f. = NZM 2014, Seite 435; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff.; AG Regensburg, WuM 2011, Seiten 617 f.).
    Die vorliegende Vereinbarung schließt die Vornahme einer solchen Abwägung aber von vornherein aus. Sie umfasst auch Fälle, in denen ein (ausländischer) Mieter aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Interessen einen Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne hat, weil sein Interesse am Empfang von Programmen seines Herkunftslandes nicht durch ein kostenpflichtiges zusätzliches digitales Kabelprogramm gedeckt werden kann.
    Diese Vertragsklausel ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff.; BGH, BGHZ Band 106, Seiten 42 ff.; LG Essen, WuM 1998, Seite 344; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2013, Seiten 662 f. = NZM 2014, Seite 435; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff.; AG Regensburg, WuM 2011, Seiten 617 f.), weil diese Klausel dem Mieter die Anbringung einer eigenen Antenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteilanlage angeschlossen ist, so dass dieses vertraglich mittels AGB´s zwischen den Parteien festgelegte Verbot gegen das den Beklagten zustehende Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG verstößt (BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff.; BGH, BGHZ Band 106, Seiten 42 ff.; LG Essen, WuM 1998, Seite 344; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2013, Seiten 662 f. = NZM 2014, Seite 435; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff.; AG Regensburg, WuM 2011, Seiten 617 f.).
    Der Wohnung kommt als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines Menschen aber besondere Bedeutung zu. Auf den Gebrauch der Wohnung ist der Mieter zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Das verpflichtet die Mietvertragsparteien nicht nur zu größtmöglicher Rücksichtnahme, sondern gebietet ihnen auch, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der eigenen Belange den Interessen des anderen Vertragsteils Vorrang einzuräumen.
    Insofern besteht hier auch nicht ein Anspruch der Klägerin aus § 541 BGB. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter ein vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Die Aufstellung einer Parabolantenne ist aber nur dann vertragswidrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des dem Mieter zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs hält. Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, richtet sich nach der Abrede der Parteien. Maßgebend sind die gesamten Umstände des Mietverhältnisses, der Mietsache in ihrer Eigenart, die beabsichtigte Nutzung sowie die Verkehrssitte unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben.
    Bei Mietverhältnissen gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass der Vermieter nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund die Mietereinrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können und durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff.; BGH, BGHZ Band 106, Seiten 42 ff.; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2013, Seiten 662 f. = NZM 2014, Seite 435; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff. AG Regensburg, WuM 2011, Seiten 617 f.; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.).
    Bei Wohnraummietverhältnissen - wie hier - ist demnach das Ermessen des Vermieters durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden, der es gebietet, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen innerhalb des mit angemieteten Wohnbereichs - mithin auch innerhalb des angemieteten Gartens - versagt, die diesem das Leben in der angemieteten Mietswohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (BVerfG, NJW 1992, Seiten 493 f.; BGH, Urteil vom 16.09.2009, Az.: VIII ZR 67/08, u. a. in: NJW 2010, Seiten 436 ff.; BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff.; BGH, WM 1964, Seite 563; BayObLG, NJW 1981, Seiten 1275 ff.; OLG Karlsruhe, WuM 1993, Seiten 525 f.; LG Freiburg/Breisgau, WuM 1993, Seite 669; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2013, Seiten 662 f. = NZM 2014, Seite 435; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff.; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.).
    Unter Beachtung der oben näher dargelegten Unwirksamkeit der Mietvertragsbestimmungen (§§ 242, 307 BGB; BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff.; BGH, BGHZ Band 106, Seiten 42 ff.; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2013, Seiten 662 f. = NZM 2014, Seite 435; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff. AG Regensburg, WuM 2011, Seiten 617 f.) hat die Klägerin im vorliegenden Fall die auf der Rasenfläche des von den Beklagten mit angemieteten Gartens somit zu Unrecht als vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache beurteilt, da das Aufstellen einer Parabolantenne im mitvermieteten Garten nämlich keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt.
    Die streitgegenständliche Parabolantenne unterfällt nämlich nicht diesem Zustimmungsvorbehalt, da diese Parabolantenne unstreitig nicht fest an das Gebäude bzw. Teile davon befestigt wurde und auch nicht über die Grenze der von den Beklagten mit angemieteten Gartenfläche ragt. Ausweislich des zur Akte gereichten Lichtbildes - Anlage K 2 (Blatt 7 der Akte) - ist die Parabolantenne nämlich unstreitig nach wie vor nur auf einem Ständer auf der Rasenfläche des mit angemieteten Gartens aufgestellt worden und überragt die Grenze dieses (sogar mit einer Hecke umgebenen) Gartens nicht.
    Wird eine Wohnung zum Wohnen vermietet, so umfasst der Mietgebrauch des Mieters alles das, was üblicherweise zum Wohnen gehört. Dazu gehört nicht nur das Tapezieren der Wohnung nach dem Geschmack des Mieters. Ebenso kann der Mieter die Wohnung mit Schränken ausstatten oder andere bewegliche Teile in die Wohnung einbringen, die seinem Geschmack entsprechen und ihm das Leben erleichtern oder schöner machen. Ist aber - wie hier - ein Garten mit vermietet, so bezieht sich diese Freiheit des Mieters auch auf diesen Garten. Dann aber darf der Mieter auf diesem Balkon nicht nur zum Beispiel Gartenstühle und einen Gartentisch stellen, sondern - was völlig üblich ist - auch einen Sonnenschirm mit einem entsprechenden üblichen Sonnenschirmfuß aufbauen (vgl. hierzu u. a.: BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff.; LG Hamburg, WuM 1999, Seiten 454 f.; LG Freiburg/Breisgau, WuM 1993, Seite 669; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 357 ff.; AG Regensburg, WuM 2003, Seite 287).
    Dadurch, dass die Klägerin an die hiesigen Beklagten eine Wohnung nebst zugehörigem Garten mit vermietet hat, ist sie nach § 535 BGB verpflichtet, den Beklagten auch den Gebrauch daran zu gewähren. Vermietet nämlich ein Eigentümer eine Wohnung komplett mit Garten an einen Mieter, so ist die Besitzüberlassung an diesem gesamten Eigentumsstück an den Mieter in vollem Umfang erfolgt. Dann sind die Beklagten aber grundsätzlich auch berechtigt, den Garten für ihnen geeignet erscheinende Zwecke zu benutzen, soweit es sich um Wohnzwecke handelt. In diesem Rahmen umfasst "zum Wohnen" alles, was zur Benutzung der angemieteten Flächen und Räume als existenzielle Lebensmittelpunkt der Mieter gehört, also die gesamte Lebensführung der Beklagten in allen ihren Ausgestaltungen und mit allen ihren Bedürfnissen. Danach gehört aber bei einer Mitvermietung eines Gartens insbesondere auch das Aufstellen von Gegenständen. Gärten, Terrassen und Balkone dienen nämlich gerade dem Zweck, auf ihnen Gegenstände abzustellen, wie dies für Pflanztöpfe, Tische, Stühle, andere Ziergegenstände und auch Sonnenschirme schon seit langem üblich ist. In einem mit vermieteten Gartenstück kann der Mieter im Grundsatz nämlich alle diejenigen Maßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen treffen, die er auch in den vermieteten Räumlichkeiten unternehmen könnte. Dem entsprechend kann der Mieter also in dem mit vermieteten Gartenstück ebenfalls Sachen abstellen und teilweise sogar befestigen, soweit kein eigenes festes Bauwerk errichtet wird. Ein solches festes Bauwerk ist bei der hier nur aufgestellten Parabolantenne aber nicht gegeben (LG Freiburg/Breisgau, WuM 1993, Seite 669; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 357 ff.; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.; AG Neumarkt, ZMR 2009, Seiten 720 f.; AG Regensburg, WuM 2003, Seite 287).
    Diese Berechtigung aus § 535 BGB - zum vertragsgemäßen Gebrauch - findet ihre Grenze erst dort, wo die Mietsache beschädigt wird oder wo sie gefährdet wird (LG Berlin, Grundeigentum 2003, Seite 1330; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 357 ff.; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.).
    Alles das ist bei der der vorliegend zu betrachtenden Parabolantenne nicht der Fall. Sie ist wie ein Sonnenschirm (vgl. LG Berlin, Grundeigentum 2010, Seiten 1686 f.; LG Berlin, Grundeigentum 2003, Seite 1330; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 357 ff.; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.; AG Neumarkt, ZMR 2009, Seiten 720 f.; AG Hamburg-Harburg, WE 2006, Seite 130; AG Regensburg, WuM 2003, Seite 287) zu betrachten, über dessen Schönheit man sich auch trefflich streiten kann. Der eine empfindet einen Sonnenschirm in einem Garten als schön, der andere als hässlich. Diese Maßstäbe können hier nicht greifen. Es würde maßgeblich nur darauf ankommen, dass ein Sonnenschirm dem Mieter zum „Wohnen“ dient, ihm sein „Wohnen“ gerade annehmlich und bequem macht.
    Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall aber auch mit der Parabolantenne. Diese ist nur auf den Rasen aufgestellt, von den oberen Geschossen des Hauses bzw. der Straße aus genauso gut oder schlecht zu erkennen, wie ein Sonnenschirm. Genau wie ein Sonnenschirm ist auch diese Antenne nicht mit dem Gebäude verbunden, insbesondere nicht mit Schrauben und Dübeln im Gebäude fest verankert. Auch diese Parabolantenne dient den Beklagten dazu, ihnen ihr Leben durch besseren Fernsehempfang und mehr empfangbare Sender annehmlich zu gestalten. Genau wie ein Sonnenschirm beschädigt oder gefährdet diese Parabolantenne die Mietsache nicht (AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.).
    Insoweit ist die Klägerin/Vermieterin aufgrund einer aus § 242 BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dann aber hier auch verpflichtet, die bloße Aufstellung dieser (mobilen) Parabolantenne durch die Beklagten auf der Rasenfläche des von den Beklagten mit angemieteten Gartens zu dulden. Der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter lediglich aufgestellten Parabolantenne verlangt, kann sich nach Treu und Glauben nämlich nicht auf das bloße Fehlen seiner Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen (BGH, Beschluss vom 16.09.2009, Az.: VIII ZR 67/08, u. a. in: NJW 2010, Seiten 436 ff.; BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff.; BGH, Urteil vom 16.11.2005, Az.: VIII ZR 5/05, u. a. in: NJW 2006, Seiten 1062 ff.; LG Berlin, Grundeigentum 2003, Seite 1330; LG Hamburg, WuM 1999, Seiten 454 f.; LG Freiburg/Breisgau, WuM 1993, Seite 669; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2013, Seiten 662 f. = NZM 2014, Seite 435; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 357 ff.; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff.; AG Regensburg, WuM 2011, Seiten 617 f.; AG Augsburg, WuM 2011, Seiten 504 ff.; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.; AG Neumarkt, ZMR 2009, Seiten 720 f.; AG Hamburg-Harburg, WE 2006, Seite 130; AG Regensburg, WuM 2003, Seite 287; AG Gladbeck, NZM 1999, Seiten 221 f.).
    Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung überwiegen dann die Interessen der Mieter. Das Eigentumsrecht der Klägerin ist dann nämlich nicht tangiert im Hinblick auf die Bausubstanz. Diese wird nicht beeinträchtigt, da die Beklagten als Mieter die Antenne nicht am Gebäude bzw. der Bausubstanz fest verankert/verschraubt haben. Die Interessen der Klägerin werden daher allenfalls - wenn überhaupt - im Hinblick auf eine ästhetische Beeinflussung des äußeren Erscheinungsbildes des den Beklagten zur alleinigen Nutzung vermieteten Gartens berührt (LG Berlin, Grundeigentum 2010, Seiten 1686 f.; LG Berlin, Grundeigentum 2005, Seiten 1126 f.; LG Berlin, Grundeigentum 2003, Seite 1330; LG Freiburg/Breisgau, WuM 1993, Seite 669; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.; AG Neumarkt, ZMR 2009, Seiten 720 f.; AG Regensburg, WuM 2003, Seite 287).
    Die streitige Parabolantenne steht aber unstreitig noch innerhalb des Wohnbereichs der von den Beklagten als Mieter hier angemieteten Wohnung, da hierzu auch unstreitig dieser Garten gehört (LG Berlin, Grundeigentum 2005, Seiten 1126 f.; LG Berlin, Grundeigentum 2003, Seite 1330; LG Hamburg, WuM 1999, Seiten 454 f.; LG Freiburg/Breisgau, WuM 1993, Seite 669; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2013, Seiten 662 f. = NZM 2014, Seite 435; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 357 ff.; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff.; AG Regensburg, WuM 2011, Seiten 617 f.; AG Augsburg, WuM 2011, Seiten 504 ff.; AG Hamburg-Bergdorf, Urteil vom 23.03.2010, Az.: 409 C 15/210; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.; AG Neumarkt, ZMR 2009, Seiten 720 f.; AG Hamburg-Harburg, WE 2006, Seite 130; AG Regensburg, WuM 2003, Seite 287; AG Gladbeck, NZM 1999, Seiten 221 f.).
    Mehr oder weniger weitgehende optische Beeinträchtigungen sind nämlich zwangsläufig mit jeder Nutzung einer Wohnung in einem Gebäude durch einen Mieter verbunden. Auch wenn diese Beeinträchtigungen das Eigentum des Vermieters ggf. tangieren, so ist es der Vermieter selbst, der mit der Entscheidung zur Vermietung sein Eigentumsrecht mit dem Risiko belastet, dass der konkrete Mietgebrauch ästhetisch unschöne Formen annehmen kann.
    Ebenso wie der Anblick von Rankpflanzen (LG Berlin, Urteil vom 26.10.2010, Az.: 63 S 95/10, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seiten 1686 f.; AG Schöneberg, MM 1990, Seite 192), Pavillon-Zelten (LG Hamburg, WuM 2007, Seiten 681 f.), Spielplätzen (AG Bonn, WuM 1994, Seite 20), Hundehütten (AG Hamburg-Wandsbek, WuM 1996, Seite 401, Teichanlagen (LG Lübeck, WuM 1993, Seiten 669 f.) und zum trocknen aufgehängte Wäsche auf einem Wäscheständer (LG Berlin, Urteil vom 26.10.2010, Az.: 63 S 95/10, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seiten 1686 f.; AG Brühl, Urteil vom 31.10.2000, Az.: 21 C 256/00, u. a. in: WuM 2001, Seite 509; AG Euskirchen, WuM 1995, 310) oder aber eben Sonnenschirmen (LG Berlin, Urteil vom 26.10.2010, Az.: 63 S 95/10, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seiten 1686 f.; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.; AG Hamburg-Harburg, WE 2006, Seite 130) ist hier auch die Parabolantenne durch die Klägerin hinzunehmen, selbst wenn dies dem ästhetischen Empfinden der Klägerin zuwider laufen mag (LG Berlin, Grundeigentum 2010, Seiten 1686 f.; LG Berlin, Grundeigentum 2005, Seiten 1126 f.; LG Berlin, Grundeigentum 2003, Seite 1330; LG Hamburg, WuM 1999, Seiten 454 f.; LG Freiburg/Breisgau, WuM 1993, Seite 669; AG Hamburg-St. Georg, WuM 2013, Seiten 662 f. = NZM 2014, Seite 435; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 357 ff.; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff.; AG Regensburg, WuM 2011, Seiten 617 f.; AG Augsburg, WuM 2011, Seiten 504 ff.; AG Hamburg-Bergdorf, Urteil vom 23.03.2010, Az.: 409 C 15/210; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.; AG Lichtenberg, Urteil vom 28.05.2008, Az.: 14 C 95/08, u. a. in: juris; AG Neumarkt, ZMR 2009, Seiten 720 f.; AG Hamburg-Harburg, WE 2006, Seite 130; AG Regensburg, WuM 2003, Seite 287; AG Herne-Wanne, WuM 2001, Seite 277; AG Gladbeck, NZM 1999, Seiten 221 f.).
    Wenn nämlich weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht und lediglich aufgestellt worden ist, kann ein Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben auch verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung einer Parabolantenne innerhalb des mit angemieteten Wohnbereichs im Garten zuzustimmen (§ 242 BGB; BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 260/06, u. a. in: NJW 2008, Seiten 216 ff.; BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: 207/04, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 1243 ff.; LG Berlin, Grundeigentum 2008, Seiten 198 ff.; LG Berlin, Grundeigentum 2003, Seite 1330; LG Hamburg, WuM 1999, Seite 454; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 813 f. = NZM 2014, Seiten 196 f.; AG Hamburg-Bergedorf, ZMR 2013, Seiten 357 ff.; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff.; AG Regensburg, WuM 2011, Seiten 617 f.; AG Augsburg, WuM 2011, Seiten 504 ff.; AG Hamburg-Bergdorf, Urteil vom 23.03.2010, Az.: 409 C 15/210; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.; AG Lichtenberg, Urteil vom 28.05.2008, Az.: 14 C 95/08, u. a. in: juris; AG Neumarkt, ZMR 2009, Seiten 720 f.; AG Hamburg-Harburg, WE 2006, Seite 130; AG Regensburg, WuM 2003, Seite 287; AG Herne-Wanne, WuM 2001, Seite 277; AG Gladbeck, NZM 1999, Seiten 221 f.; AG Siegen, WuM 1999, Seite 454).
    Insoweit müssen sowohl das Eigentumsrecht der Klägerin/Vermieterin als auch die insofern mittels allgemeiner Vertragsbedingungen hier im Mietvertrag getroffenen Regelungen hinter dem Informationsinteresse der Beklagten zurückstehen, sofern der Mieter für die Versicherung der Ungefährlichkeit Sorge trägt (BGH, Beschluss vom 16.09.2009, Az.: VIII ZR 67/08, u. a. in: NJW 2010, Seiten 436 ff.; BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az.: VIII ZR 207/04 BGH, Urteil vom 10.10.2007, Az.: VIII ZR 260/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.09.2006, Az.: 3 W 213/05, u. a. in: NJW-RR 2007, Seiten 300 ff.; LG Berlin, Urteil vom 26.10.2010, Az.: 63 S 95/10, u. a. in: Grundeigentum 2010, Seiten 1686 f.; AG Lichtenberg, Urteil vom 28.05.2008, Az.: 14 C 95/08, u. a. in: „juris“).
    Aus diesen Gründen ist somit dann aber auch die hiesige Klage abzuweisen.
    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
    Der Streitwert der Klage auf Beseitigung einer Parabolantenne bemisst sich im Übrigen grundsätzlich nach dem „Wertverlust“, den der Vermieter durch eine von der Satellitenempfangsantenne verursachte Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 02.07.2007, Az.: 136/02; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006, Az.: VIII ZB 32/05, u. a. in: MietPrax-AK § 3 ZPO Nr. 3; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006, Az.: VIII ZB 31/05, u. a. in: WuM 2006, Seiten 396 f. = NJW 2006, Seite 2639; LG Potsdam, Beschluss vom 16.05.2014, Az.: 4 T 14/14; LG Cottbus, WuM 2014, Seiten 197 ff.; LG Berlin, Grundeigentum 2001, Seite 1468; LG München, WuM 1993, Seiten 745 f., LG Bonn, WuM 1993, Seite 468; LG Berlin, Das Grundeigentum 1993, Seite 805; AG Leipzig, WuM 2012, Seiten 369 ff.; AG Lörrach, Beschluss vom 20.09.2011, Az.: 4 C 1292/11, u. a. in: juris; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.06.2011, Az.: 33 C 4805/10, u. a. in: juris; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.05.2011, Az.: 33 C 614/11, u. a. in: juris; AG Köln, WuM 2009, Seiten 732 f.; AG Frankfurt/Main, Info M 2008,Seite 368; AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 26.07.2002, Az: 11 C 577/01; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 17.11.2004, Az.: 32 C 152/04; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 11.07.2011, Az.: 37 C 91/11; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 25.11.2011, Az.: 37 C 93/11).
    Insoweit ist der Antrag zu Ziffer 1.) aus der Klageschrift auf Beseitigung der Satellitenanlage aber hier höchstens mit 300,00 Euro und der Antrag zu Ziffer 2.) der Klageschrift auf zukünftige Unterlassung mit allenfalls 200,00 Euro - mithin auf insgesamt 500,00 Euro - festzusetzen (LG Potsdam, Beschluss vom 16.05.2014, Az.: 4 T 14/14; LG Cottbus, WuM 2014, Seiten 197 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 07.01.2014, Az.: 31 C 177/13; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 17.11.2004, Az.: 32 C 152/04; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 11.07.2011, Az.: 37 C 91/11; AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 25.11.2011, Az.: 37 C 93/11).
    Im vorliegenden Rechtsstreit ist nämlich gerade nicht das Interesse der Beklagten als Mieter am Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen mit einer Parabolantenne einzuschätzen, welches aber auch wohl nur mit 1.000,00 Euro zu bemessen gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 17.04.2007, Az.: VIII ZR 63/04, u. a. in: WuM 2007,Seiten 380 f.).

    Rechtsbehelfsbelehrung:


    Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung nicht eingelegt werden. Die Berufung ist nämlich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

    Eine dessen ungeachtet erhobene Berufung müsste zudem binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

    Landgericht Potsdam
    Jägerallee 10-12
    14469 Potsdam

    eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Eine Berufung muss zudem mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

    Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

    -

    Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

    Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

    Amtsgericht Brandenburg an der Havel
    Magdeburger Straße 47
    14770 Brandenburg an der Havel

    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.