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  • · Nachricht · Mietzahlung

    So schnell liegt kein „Scheinmietvertrag“ vor …

    | Nur weil eine hilfsbedürftige Person ihre Miete über längere Zeit kaum selbst aufbringen kann, liegt kein Scheinmietvertrag vor. Das gilt auch, wenn die Vertragsparteien miteinander verwandt sind, sagt das LSG Chemnitz (14.12.23, L 7 AS 869/18, Abruf-Nr. 240292 ). Ohne Ungereimtheiten oder besondere Indizien stehen Mietern dann Leistungen nach dem SGB II zu. |

     

    Die Beklagte (Jobcenter) trug vor, der Kläger hätte die für neun Monate teils ungedeckten Kosten kaum aus den Regelleistungen bestreiten und zusätzlich den Lebensunterhalt sicherstellen können. Auf die eigene Leistungsfähigkeit komme es aber gar nicht an, so das LSG. Im Gegenteil: Der Betroffene stelle den Antrag, da er hilfsbedürftig ist und sein Existenzminimum, also auch die Miete, nicht selbst sicherstellen könne (BSG 3.3.09, B 4 AS 37/08 R). Nicht selbst zahlen zu können, ist regelmäßig Teil der Hilfsbedürftigkeit. Die Gedankenfolge: „Die Behörde zahlt nicht, dann kann auch der hilfebedürftige Kläger die Miete nicht zahlen, dann ist es ein Scheingeschäft und dann zahlt die Behörde nicht“, sei ein Zirkelschluss (so auch BayLSG 19.5.11, L 7 AS 221/09). Das Mietverhältnis wurde jahrelang tatsächlich gelebt und vollzogen. Aufgrund der wegen enger familiärer Bindung möglichen „Gefahr kollusiven Zusammenwirkens zum Nachteil Dritter“ gelten für Nachweise grundsätzlich gleiche Anforderungen wie zwischen nicht verbundenen Beteiligten.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 62 | ID 49960170