20.01.2021 · Nachricht · Geschäftsschließung wegen Corona
Kein Mangel, keine Unmöglichkeit, aber Vertragsanpassung
| Der Gewerbemieter hat bei vollständiger Schließung seines Geschäfts einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Angemessen ist eine Herabsetzung der Miete auf die Hälfte (LG Mönchengladbach 2.11.20, 12 O 154/20, Abruf-Nr. 219555 ). |
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