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  • 19.07.2013 · Fachbeitrag · Zwangsverwaltung

    Keine Nutzungsentschädigung nach Beschlagnahme

    | Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine GbR als Gesellschafterbeitrag ­gewährte Nutzungsüberlassung (§ 148 Abs. 2 ZVG). Auf eine andere als eine miet- oder pachtrechtliche Vereinbarung mit dem Schuldner kann sich der Besitzer gegenüber dem Zwangsverwalter nicht berufen. Dies folgt aus § 152 Abs. 2 ZVG, der als Ausnahmevorschrift nicht über seinen Wortlaut hinaus auf andere Besitzmittlungsverhältnisse erstreckt werden kann. |