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  • 23.08.2013 · Fachbeitrag · Verkehrssicherheit

    Keine Räum- und Streupflicht für private Wege mit reiner Abkürzungs-/Bequemlichkeitsfunktion

    | Der geduldete Nutzer muss die private Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen, wie er sie vorfindet. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht nur ausnahmsweise bei nicht erkennbaren Gefahren, auf die sich der ­geduldete Nutzer nicht rechtzeitig einstellen kann. |