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  • 23.08.2013 · Fachbeitrag · Schenkungsrecht

    Die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts kann im Fall der Verarmung rückforderbare Schenkung sein

    | Ein dingliches Wohnrecht erlischt nicht, selbst wenn es aufgrund der ­Aufnahme des Berechtigten in ein Pflegeheim auf Dauer nicht ausgeübt werden kann. Es verbleibt die Möglichkeit, die Ausübung des Wohnrechts mit Gestattung des Grundstückseigentümers einem Dritten zu überlassen, um z.B. für sich einen Mietanspruch zu begründen. |