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  • 27.05.2015 · Fachbeitrag · Grundbucheintrag

    Gläubiger und Schuldner müssen namentlich bezeichnet sein

    | Ein im Wege der Zwangsvollstreckung zu erfolgender Grundbucheintrag (hier: Zwangshypothek) setzt voraus, dass Gläubiger und Schuldner in dem Titel bzw. der Klausel namentlich bezeichnet sind. |