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Unkraut-Rambo fackelt Haus ab ‒ Versicherung zahlt nicht alles
| Das Abflammen von Unkraut mittels eines Gasbrenners ist bei windigem Wetter grob fahrlässig. Daher muss der Wohngebäudeversicherer nicht in vollem Umfang eintreten und kann die Leistung für den Schaden kürzen (OLG Hamm 9.11.18, 8 U 203/17, Abruf-Nr. 207362 ). |
Der Kläger wollte die Pflasterfugen vor seinem Grundstück von Unkraut befreien. Hierfür benutzte er trotz herrschender Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“) einen Gasbrenner. Dabei ging die angrenzende Lebensbaumhecke in Flammen auf. Diese griffen auf das Gebäude über und verursachten einen Schaden von 150.000. EUR. Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30 Prozent, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Hiergegen klagte der Kläger.
Das LG wies die Klage ab. Der Kläger hat den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt. Er hat hier die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Nach Ansicht des LG hätte dem Kläger die Gefahr von Funkenflug bei den herrschenden Windverhältnissen und der Art der Unkrautbeseitigung einleuchten müssen. Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des LG. Es sei hier sogar ein Abzug von 40 Prozent gerechtfertigt gewesen, wie andere OLGs und auch das OLG Hamm (10. 12.10, 20 U 73/10) in vergleichbaren Fällen bereits entschieden hätten.