Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Nebenkosten

    Umstellung von Vorauszahlungs- auf Saldoklage

    | Auch im Gewerbemietraumrecht ist innerhalb einer angemessenen Frist über die Betriebskosten abzurechnen; diese endet in der Regel spätestens ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ( BGH 27.1.10, XII ZR 22/07, Abruf-Nr. 100552 ). Nach Eintritt der Abrechnungsreife kann der Vermieter seine Klage gemäß § 264 Nr. 3 ZPO von der Nebenkostenvorauszahlungsklage auf die Abrechnungsklage umstellen. |

     

    Hat der Vermieter selbst keine Berufung eingelegt, ist die Saldoklage nur zulässig, soweit der nach Klageumstellung begehrte Betrag den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag der Vorauszahlungen nicht übersteigt. Gegebenenfalls können unstreitige Positionen herausgerechnet und zugesprochen werden. Ein die Vorauszahlungsbeträge übersteigender Saldo kann nur im Wege der Anschlussberufung verfolgt werden (OLG Düsseldorf 11.7.13, 24 U 136/12, Abruf-Nr. 133198).

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 181 | ID 42304443