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  • 01.10.2005 | Zwangsverwaltung

    Klage gegen Verwalter auf Kautionsrückzahlung ist nach Aufhebung der Zwangsverwaltung unzulässig

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen (BGH 25.5.05, VIII ZR 301/03, n.v., Abruf-Nr. 051920).

     

    Sachverhalt

    Während des Mietverhältnisses wurde über die von der Klägerin gemietete Wohnung die Zwangsverwaltung angeordnet. Die von ihr gestellte Mietkaution wurde dem beklagten Zwangsverwalter nicht ausgehändigt. Später kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Sie begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der Kaution sowie Auskunft über die angefallenen Zinsen. Vor Zustellung der bereits anhängigen Klage wurde das Zwangsverwaltungsverfahren nach Zuschlag in der Zwangsversteigerung aufgehoben. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.  

     

    Praxishinweis

    Ein Zwangsverwalter kann im Rahmen seiner Befugnisse aus § 152 Abs. 1 ZVG als gesetzlicher Prozessstandschafter des Zwangsverwaltungsschuldners in eigenem Namen dessen materielle Rechte geltend machen und Prozesse führen. Ansprüche, die das von ihm verwaltete Vermögen des Schuldners betreffen, sind daher gegen ihn zu richten. Das gilt auch für die Klage auf Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses. Insoweit ist der Zwangsverwalter einer Mietwohnung dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer an den Vermieter geleisteten Kaution verpflichtet. Dies gilt auch, wenn dieser die Kaution nicht an den Zwangsverwalter weitergeleitet hat (BGH MK 05, 138, Abruf-Nr. 051689; MK 03, 178, Abruf-Nr. 032154).  

     

    Wird die Zwangsverwaltung – wie hier – auf Grund einer Zwangsversteigerung des beschlagnahmten Grundstücks wieder aufgehoben, verliert der Verwalter mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses seine Befugnisse. Er muss zwar die vorangegangene Verwaltung noch abwickeln, die Schlussrechnung erstellen und die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände an die Berechtigten herausgeben. Offene Forderungen kann er jedoch weder einziehen noch einklagen.