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  • 01.09.2007 | WEG

    Abberufung des Verwalters gegen den Willen eines Mehrfach-Eigentümers

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FAStR, Senden/Westf.

    Ein Leser schilderte folgenden Fall: Der Verwalter rechnet regelmäßig erst mehr als sechs Monate nach Ende eines Kalenderjahrs ab. Kann ihm deswegen „außerordentlich gekündigt“ werden? Ist eine Abmahnung erforderlich? Wer darf kündigen? Der Verwalter ist eine Tochter-GmbH eines großen Wohnungsunternehmens, dem die Mehrheit der Wohnungen in unserer Anlage gehört. Kann der Verwalter, der Stimmrechtsvollmachten von dem Wohnungsunternehmen hat, gegen seine eigene Abwahl stimmen?“  

     

    In solchen Fällen ist zunächst Folgendes zu beachten: Die Abrechnung muss nach h.M. spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erstellt sein (OLG Celle ZMR 05, 718). Die Pflicht zur rechtzeitigen Erstellung der Jahresabrechnung trifft nicht nur professionelle Verwalter, sondern auch sogenannte „Amateurverwalter“.  

     

    Die nicht fristgerechte Vorlage der Jahresabrechnung ist ein wichtiger Grund i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 3 WEG (BayObLG MieWoE § 26 WEG Nr. 32). Dadurch dokumentiert sich, dass den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller Umstände die Zusammenarbeit mit dem bestellten Verwalter nach Treu und Glauben unzumutbar ist. Ein Verschulden des Verwalters ist nicht erforderlich (KK/Abramenko, WEG, § 26 Rn. 20).